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   StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 692, P.St. 693   

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StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 692, P.St. 693 (https://dejure.org/1972,10000)
StGH Hessen, Entscheidung vom 02.08.1972 - P.St. 692, P.St. 693 (https://dejure.org/1972,10000)
StGH Hessen, Entscheidung vom 02. August 1972 - P.St. 692, P.St. 693 (https://dejure.org/1972,10000)
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Wird zitiert von ... (6)

  • StGH Hessen, 20.07.1983 - P.St. 1001

    Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen die 17. Verordnung zur Ausführung

    Die Bestimmung des § 22 StGHG gilt für alle Verfahrensarten vor dem Staatsgerichtshof, also auch für die Grundrechtsklageverfahren im Sinne der §§ 45 ff. StGHG (ständige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, zum Beispiel Beschluß vom 02. August 1972 - P.St. 692, 693 - ESVGH 22, 215 (217)).

    Unerheblich ist auch, daß die beanstandete Verordnung zwar bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten ist; in einem derartigen Fall kann der Staatsgerichtshof den Vollzug einer in ihrer Verfassungsmäßigkeit umstrittenen Rechtsnorm bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, aussetzen (StGH, P.St. 692, 693).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter anderem BVerfGE 12, 276 (279); 16, 220 (227); 31, 381 (386)), der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat (P.St. 692, 693, a.a.O.), ist bei der Prüfung, ob der Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfassungsstreits im öffentlichen Interesse geboten ist, wegen der in der Regel weittragenden Folgen einer derartigen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen.

    Auch dieser Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts hat sich der Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 02. August 1972 (P.St. 692, 693 a.a.O.) angeschlossen.

    Maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist daher die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (so auch BVerfGE 29, 120 (123); 34, 341 (343) mit weiteren Nachweisen; StGH in P.St. 692, 693 a.a.O.).

  • StGH Hessen, 22.04.1998 - P.St. 1307

    Dienstpostenübertragung; Einstweilige Anordnung; Konkurrentenstreitverfahren;

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Grundrechtsklage erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. StGH, Beschluss vom 2. August 1972 - P.St. 692, 693 -, ESVGH 22, 215 [217 f.]M Urteil vom 20. Juli 1983 - P.St. 1001 -, ESVGH 34, 8 [9]).
  • StGH Hessen, 11.08.2004 - P.St. 1964

    Einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Interessenabwägung; Prüfungsmaßstab

    Bei der Prüfung, ob die einstweilige Anordnung dringend geboten ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. StGH, Beschluss vom 02.08.1972 - P.St. 692 und 693 -, StAnz. 1972, S. 1489, 1490).
  • StGH Hessen, 05.11.1975 - P.St. 782

    Petition; Petitionsrecht; Rechtsweg; verfassungsrechtliche Streitigkeit;

    Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt würde aber eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, das wäre unzulässig (so StGH, Beschluß vom 2. August 19 72 - P. St. 692 u. 693 -, StAnz. 1972, 1489).
  • StGH Hessen, 27.07.1977 - P.St. 841

    Verfahren vor dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen: Grundrechtsklage -

    Hat ein Antragsteller bei Anrufung des Staatsgerichtshofs bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt, so greift § 48 Abs. 2 StGHG ein, der als Sondervorschrift die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 StGHG als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache ausschließt (so StGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 11, April 1973 - P.St. 692 -).
  • StGH Hessen, 27.07.1977 - P.St. 838

    Beschränkung; Besuchsbeschränkungen; Durchsuchung; Grundrechtsklage;

    Hat ein Antragsteller bei Anrufung des Staatsgerichtshofs bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt, so greift § 48 Abs. 2 StGHG ein, der als Sondervorschrift die Möglichkeit eines Verfahrens sowohl nach § 48 Abs. 1 StGHG als auch nach § 48 Abs. 3 StGHG während der Rechtshängigkeit der Sache ausschließt (so StGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 11. April 1973 - P.St. 692 -).
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