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   VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07   

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https://dejure.org/2009,19284
VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07 (https://dejure.org/2009,19284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07 (https://dejure.org/2009,19284)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. März 2009 - PB 15 S 2635/07 (https://dejure.org/2009,19284)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung könnten nicht als Kosten gemäß § 44 Abs 1 BPersVG geltend gemacht werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung der Wegstreckenentschädigung eines freigestellten Mitglieds des Bezirkspersonalrats; Verpflichtung der Dienststelle auf Ausgleich der auf einer gewährten Wegstreckenentschädigung erhobenen Einkommenssteuer ; Pflicht einer Dienststelle zur Übernahme der durch ...

  • Wolters Kluwer

    Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung als Kosten gem. § 44 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

  • Judicialis

    BPersVG § 8; ; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1; ; BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2; ; BRKG § 15; ; TGV § 6 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuern auf Trennungsgeld in Form von Wegstreckenentschädigung als Kosten gem. § 44 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz ( BPersVG )

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Muss ein freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats für die ihm nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, § 15 BRKG (§ 22 BRKG a.F.), § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV gewährte Wegstreckenentschädigung für die täglichen Fahrten zum Sitz des Bezirkspersonalrats Einkommensteuer entrichten, so ist die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zum Ausgleich der dadurch entstandenen Belastung verpflichtet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 6 P 9.03 -, PersR 2004, 152).

    Das Begehren ist anerkanntermaßen als Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch einem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 6 P 9.03 -, PersR 2004, 152 m.w.N.).

    Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Interesse daran, die aufgrund der Erhebung von Einkommensteuer auf die gewährte Wegstreckenentschädigung geltend gemachte Benachteiligung mit den Mitteln des Personalvertretungsrechts sofort zu beseitigen, ohne dies unter Umständen zuvor in einem finanzgerichtlichen Verfahren zu versuchen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.).

    Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.) zutreffend einen Rückgriff auf die allgemeine Kostenregelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für geboten erachtet, der als Grundregel (mit den Reisekosten nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG als Unterfall) hinsichtlich aller Kosten einschlägig ist, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen.

    Auch hierzu macht sich der Senat die ausführlichen - der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) folgenden - Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.

    Der weitere Beteiligte zu 1 wendet ein, dass es sich bei dem Trennungsübernachtungsgeld, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) zum Ausgleich der durch die angefallene Steuer bedingten Kosten(mehr)belastung des Personalratsmitglieds über § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zugrunde gelegen habe, nach § 3 Abs. 4 TGV um die Erstattung der "nachgewiesenen notwendigen" (aufgrund eines Mietvertrags oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung) zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft handele, wohingegen der dem Antragsteller zu zahlenden Wegstreckenentschädigung nach § 22 BRK a.F. bzw. § 15 Abs. 1 BRKG n.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV eine pauschalierte Berechnungsweise zugrunde liege, so dass der Wegstreckenentschädigung nicht notwendig ein echter Aufwand entspreche.

    Die die Dienststelle nach der "Lückenschluss"-Regelung des Satzes 1 treffende Ausgleichspflicht hinsichtlich angefallener und abgeführter Einkommensteuer kann nicht davon abhängig sein, ob die nach Satz 2 gewährte Reisekostenvergütung als Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV (wie im Fall BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.), als Fahrkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV sowie als Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV und als Mehrkostenerstattung nach § 6 Abs. 3 TGV (wie im Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2006 - 33 K 5690/05. PVB -, Juris) oder - wie hier - als Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erfolgt.

    Einer Orientierung an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) kann der weitere Beteiligte zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Gericht mit der Zuerkennung eines (Steuer-)Erstattungsanspruchs aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG allein der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F. folgenden besonderen Rechtslage habe Rechnung tragen wollen, dass der Abzug von Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung nach zwei Jahren geendet habe mit der Folge, dass das Trennungsübernachtungsgeld danach voll zu versteuern und das Personalratsmitglied steuerlich entsprechend tatsächlich belastet gewesen sei.

    Erfolglos bleibt auch der Einwand des weiteren Beteiligten zu 1, dass ein Personalratsmitglied, das - wie der Antragsteller - eine Wegstreckenentschädigung erhalte, bereits aufgrund der festen Steuerfreibeträge fast nie mit der vollen Einkommensteuer belastet sein werde, vielmehr, wenn die Einkommensteuer nicht bereits aufgrund der pauschalierten Berechnung der Wegstreckenentschädigung abgedeckt sei, nur die verbleibende Einkommensteuer für den steuerpflichtigen Teil des Trennungsgelds zu tragen habe, so dass es zu einer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2004 (a.a.O.) vergleichbaren Belastung für das Personalratsmitglied regelmäßig nicht kommen werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 27.01.2004 (a.a.O.) lediglich ausgeführt, dass ohne den Erstattungsanspruch das Personalratsmitglied wegen dieser Tätigkeit in der Weise benachteiligt würde, dass er die mit dieser Tätigkeit notwendig verbundenen und damit dienstlich veranlassten Aufwendungen im Umfang der umstrittenen (Steuer-)Abzüge selbst tragen müsste; dieses Ergebnis widerspreche nicht nur der Pflicht der Dienststelle zur Übernahme der Kosten der Personalratstätigkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, sondern darüber hinaus auch dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, wonach Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden dürften als vergleichbare Kollegen ohne Personalratsamt.

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Dass die dadurch entstandenen Kosten mit der dem Antragsteller gewährte Wegstreckenentschädigung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 BRKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621) bzw. ab 01.09.2005 § 15 BRKG in der (Neu-)Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV "dem Grunde nach" abgegolten waren, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O. und Beschluss vom 21.05.2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387) zutreffend erkannt.

    Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Trennungsgeldform Wegstreckenentschädigung - wie bei der Trennungsgeldform Fahrkostenerstattung - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV um eine (Auslagen-)Ersatzleistung handelt, mit der "im notwendigen Umfang die tatsächlichen Kosten" - wenn auch mit einem pauschalierten Betrag je Entfernungskilometer als Berechnungselement - abgegolten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007, a.a.O.).

    Eine - wenn auch nur steuerlich bedingte -finanzielle Einbuße bei Reisekostenvergütungen wäre auch geeignet, qualifizierte, nicht in der Nähe des Sitzes des Personalrats, insbesondere der Stufenvertretung, wohnende Personen von der Wahrnehmung des Amts eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten, was zu einer Schwächung der Institution Personalvertretung insgesamt führte (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Bei dem - wie nachstehend noch auszuführen - auf § 44 Abs. 1 BPersVG gestützten Erstattungsanspruch handelt es sich um einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch, der seine rechtliche Grundlage im Amt des Antragstellers als Mitglied der Personalvertretung findet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 6 P 13.88 -, PersR 1990, 130).

    Dass die dadurch entstandenen Kosten mit der dem Antragsteller gewährte Wegstreckenentschädigung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 22 BRKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621) bzw. ab 01.09.2005 § 15 BRKG in der (Neu-)Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.05.2005 (BGBl. I S. 1418) i.V.m. § 6 Abs. 1 TGV "dem Grunde nach" abgegolten waren, hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O. und Beschluss vom 21.05.2007 - 6 P 5.06 -, PersR 2007, 387) zutreffend erkannt.

    Der Freistellungsbeschluss hat für das freigestellte Personalratsmitglied hinsichtlich der ihm entstehenden "Reisekosten" (nur) vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990, a.a.O.).

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Ferner meint der weitere Beteiligte zu 1, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.2007 - 7 ABR 62.06 - (NZA 2007, 1301), wonach ein freigestelltes Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die regelmäßigen Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG habe, auf der Grundlage der parallelen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch keinen Anspruch auf die - gewährte - Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV habe, was dann erst recht für die umstrittene, darauf angefallene und abgeführte Einkommensteuer gelte.
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Leistungsbegehren der Verpflichtungsklage die Anfechtung der Leistungsversagung einschließt und damit den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids verhindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15) - so dass ein gesonderter, hierauf gerichteter Aufhebungsantrag wie auch ein entsprechender Ausspruch des Gerichts nicht erforderlich (wenn auch zweckmäßig) ist -, so folgt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren aus der Zulässigkeit der Beschränkung des Begehrens auf die gerichtliche Feststellung, dass die Dienststelle zur Kostentragung verpflichtet ist, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ergangenen Ablehnungs- und eines Widerspruchsbescheids der Dienststelle nicht erforderlich ist.
  • VG Düsseldorf, 07.09.2006 - 33 K 5690/05

    Erstattung von Fahrtkosten für Fahrten zum Dienstort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.03.2009 - PB 15 S 2635/07
    Die die Dienststelle nach der "Lückenschluss"-Regelung des Satzes 1 treffende Ausgleichspflicht hinsichtlich angefallener und abgeführter Einkommensteuer kann nicht davon abhängig sein, ob die nach Satz 2 gewährte Reisekostenvergütung als Trennungsübernachtungsgeld nach § 3 Abs. 4 TGV (wie im Fall BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004, a.a.O.), als Fahrkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV sowie als Verpflegungszuschuss nach § 6 Abs. 2 TGV und als Mehrkostenerstattung nach § 6 Abs. 3 TGV (wie im Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2006 - 33 K 5690/05. PVB -, Juris) oder - wie hier - als Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erfolgt.
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