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   VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03   

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VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03 (https://dejure.org/2003,7242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03 (https://dejure.org/2003,7242)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. September 2003 - PL 15 S 1078/03 (https://dejure.org/2003,7242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung von Rufbereitschaft; Rufbereitschaft als Arbeitszeit; Mitbestimmung des Personalrates

  • Judicialis

    LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 5; ; LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; ; LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; LPVG § 79 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretung: Mitbestimmung, Arbeitszeit, Rufbereitschaft, Umsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 75
  • NZA-RR 2004, 223
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1987, ZBR 1987, 1161 = PersR 1987, 244; Beschluss vom 26.04.1988, PersR 1988, 186 = PersV 1988, 531; Beschluss vom 02.09.1988, ZfPR 1989, 45; vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, PersR 2000, 199 = ZfPR 2000, 64; Beschluss vom 30.01.1996, PersR 1996, 316 = PersV 1996, 469) unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist (vgl. dazu BVerwGE 59, 45 und 176) und die Anordnung daher nicht "Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG, der § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG im wesentlichen entspricht, betrifft.

    Im Hinblick auf diese eindeutige, bereits bei Erlass des Landespersonalvertretungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bestehende arbeits- und tarifrechtliche Lage muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nicht als einen Unterfall von Dienstbereitschaft in die Mitbestimmungsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG einbeziehen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O., zu § 75 Abs. 4 BPersVG).

    Die Übernahme des Begriffes der "Arbeitszeit" in das Personalvertretungsrecht soll sicherstellen, dass durch die Beteiligung des Personalrats die - besonders gewichtigen - Interessen der Bediensteten an der Lage der Arbeitszeit, also der Zeit, in der sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen regelmäßig zu erfüllen haben, zur Geltung gebracht werden können; ob darüber hinaus auch Anordnungen der Rufbereitschaft wegen des Interesses der Bediensteten an einer ungeschmälerten Freizeitgestaltung der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen werden sollen, muss der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O.; Beschluss vom 01.06.1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Zweck der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, dass die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, BVerwGE 70, 1 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30; BVerwGE 30, 39).

    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ist danach die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39 = PersV 1987, 155; Beschluss vom 20.07.1984, a.a.O.).

    Teil der dem Einfluss der Personalvertretung entzogenen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses ergebenden Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten ist auch deren Pflicht, Mehrarbeit (§ 72 Abs. 2 BBG, § 90 Abs. 2 LBG) bzw. Überstunden (§ 17 BAT) zu leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1987, ZBR 1987, 1161 = PersR 1987, 244; Beschluss vom 26.04.1988, PersR 1988, 186 = PersV 1988, 531; Beschluss vom 02.09.1988, ZfPR 1989, 45; vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, PersR 2000, 199 = ZfPR 2000, 64; Beschluss vom 30.01.1996, PersR 1996, 316 = PersV 1996, 469) unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist (vgl. dazu BVerwGE 59, 45 und 176) und die Anordnung daher nicht "Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG, der § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG im wesentlichen entspricht, betrifft.

    Die Rufbereitschaft unterscheidet sich somit von der Arbeitsbereitschaft dadurch, dass hier der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen kann, während dieser bei der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber festgelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O.).

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Diesen Dissens zum Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesarbeitsgericht auch in seinem Beschluss vom 23.01.2001 - 1 ABR 36/00 - erneut festgestellt.

    Es ergibt sich auch weder aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (NZA 2000, 1227; sog. SIMAP-Entscheidung) und vom 09.09.2003 - C 151/02 - (Jaeger) noch der des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 (NZA 2001, 741 = PersR 2001, 350) ein Anlass zu einer nunmehr anderen Betrachtungsweise.

  • BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82

    Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ist danach die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39 = PersV 1987, 155; Beschluss vom 20.07.1984, a.a.O.).

    Gegenstand dieser Mitbestimmung ist demnach ferner auch nicht die Entscheidung der Dienststelle, ohne zugleich bestimmte Tage oder Tageszeiten für die Erfüllung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitsleistungspflicht festzulegen, darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, a.a.O.; BVerwGE 11, 303; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Senats vom 01.04.2003, IÖD 2003, 118).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Zu einer solchen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffes der Arbeitszeit sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht deshalb veranlasst, weil das Bundesarbeitsgericht in dem von dem Antragsteller genannten Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - (BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit -) die Auffassung vertreten hat, es sei gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG "gleichzustellen", unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien.
  • BVerwG, 16.12.1960 - VII P 6.59

    Mitbestimmungsrecht hinsichtlich vor Einführung des Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Gegenstand dieser Mitbestimmung ist demnach ferner auch nicht die Entscheidung der Dienststelle, ohne zugleich bestimmte Tage oder Tageszeiten für die Erfüllung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitsleistungspflicht festzulegen, darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, a.a.O.; BVerwGE 11, 303; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Senats vom 01.04.2003, IÖD 2003, 118).
  • BVerwG, 14.06.1968 - VII P 9.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Zweck der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, dass die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, BVerwGE 70, 1 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30; BVerwGE 30, 39).
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), dass die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern dass anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muss, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03
    Es ergibt sich auch weder aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (NZA 2000, 1227; sog. SIMAP-Entscheidung) und vom 09.09.2003 - C 151/02 - (Jaeger) noch der des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 (NZA 2001, 741 = PersR 2001, 350) ein Anlass zu einer nunmehr anderen Betrachtungsweise.
  • BVerwG, 10.10.1991 - 6 P 23.90

    Abteilung des Grenzschutzkommandos - Befristete Zuweisung eines Beamten -

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2003 - PL 15 S 2688/02

    Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82

    Mitbestimmung eines Personalrates - Versetzung eines Beamten

  • BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Ausgestaltung von

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 8.95

    Personalvertretungsrecht - Begriff der mitbestimmungspflichtigen

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