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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9842
VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 (https://dejure.org/2008,9842)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 (https://dejure.org/2008,9842)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. September 2008 - PL 15 S 533/08 (https://dejure.org/2008,9842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Jugendvertreter; Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende; Arbeitgebereigenschaft; Personalhoheit

  • Judicialis

    BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; BPersVG § 107 Satz 2; ; VRG Art. 1 Abs. 8; ; VRG Art. 8 § 2 Abs. 1; ; LKrO § 52 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretung: Jugendvertreter; Weiterbeschäftigung; Arbeitgeber; Auflösungsantrag; Ausbildungsdienststelle; Verwaltungsreform; Staatliches Vermessungsamt; Aufgabenübertragung; Landratsamt; Personalhoheit; Fachaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abstellen auf die Ausbildungsdienststelle für die Frage der zumutbaren Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers; Landratsämter als Ausbildungsdienststellen seit Inkrafttreten des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 P 16.07 -, Juris und Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292).

    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = NVwZ 2006, 344).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (hier: 31.07.2007) keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist.

    Zudem bedeutete eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise eine erhebliche Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).

    So hat darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz, nämlich ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, der etwa auch einen Einstellungsstopp oder auch nur globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen verfügen kann (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 02.11.1994, a. a O.), wie überhaupt nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausgeschöpft werden müssen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    Dies kommt einem gesetzlichen Einstellungshindernis gleich, das anerkanntermaßen zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG führt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 = NVwZ-RR 1995, 333).

    So hat darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz, nämlich ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, der etwa auch einen Einstellungsstopp oder auch nur globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen verfügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994, a. a O.), wie überhaupt nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausgeschöpft werden müssen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann also keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsstelle weiterbeschäftigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 PB 16.07 -, Juris).
  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    Für die (Un-)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nach Ausbildungsende im Rahmen eines Auflösungsbegehrens des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist allein auf die Ausbildungsdienststelle abzustellen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 P 16.07 -, Juris und Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - m.w.N., Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03

    Anfechtung der Wahl zum Hauptpersonalrat - Beschäftigte der Dienststelle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.09.2008 - PL 15 S 533/08
    In seinem Beschluss vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 - habe der Senat ausgeführt, dass bei einem Auseinanderfallen von Arbeitgeber und tatsächlicher Dienstausübungsstelle auf die maßgebliche arbeitsvertragliche Stellung abzustellen sei, da § 9 Abs. 2 BPersVG eine arbeitsvertragliche Norm darstelle.
  • VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10

    Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes …

    Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - PL 15 S 533/08).
  • VG Karlsruhe, 31.01.2014 - PL 12 K 1682/13

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenverteters

    Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf dem Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 -).
  • VG Karlsruhe, 22.06.2012 - PL 12 K 95/12

    Übernahme eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in ein unbefristetes …

    Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf dem Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 -).
  • VG Karlsruhe, 09.09.2011 - PL 12 K 479/11

    Keine Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters am Karlsruher Institut für …

    Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf dem Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 -).
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