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   BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89   

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BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89 (https://dejure.org/1991,3156)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1991 - 6 P 1.89 (https://dejure.org/1991,3156)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1991 - 6 P 1.89 (https://dejure.org/1991,3156)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalratswahl - Ermittlung von Zusammensetzung und Größe - Stellenplan - Regelstärke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 201 (Ls.)
  • PersR 1991, 369
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89
    Sinne von § 13 Abs. 3 LPVG NW "in der Regel" beschäftigten Angehörigen bestimmt (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 5.67 - BVerwGE 29, 222 ff.; Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 1).

    Die gesetzlichen Regelungen lassen nämlich im Zusammenhang erkennen, daß es der Gesetzgeber nicht den Zufälligkeiten des Tages überlassen wollte, ob eine Personalvertretung gebildet wird und welche Stärke sie haben soll; im Interesse einer wirksamen Durchsetzung des Gruppenprinzips gilt vielmehr für die Gruppenvertretungen, daß zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkeverhältnisses auch und gerade bei der Sitzverteilung zu vermeiden sind (vgl. BVerwGE 29, 222 ).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß einerseits dann, wenn über längere Zeit hinaus weniger oder andere Gruppenangehörige als im Stellenplan vorgesehen beschäftigt würden, diese tatsächlichen Verhältnisse auch bei der Sitzverteilung maßgebend seien (Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - a.a.O.); blieben etwa Stellen über einen längeren Zeitraum hinaus unbesetzt, so sei nicht der Stellenplan, sondern die länger andauernde Verwaltungspraxis bei der Stellenbesetzung maßgeblich für die Bestimmung dessen, was Regelstand ist (BVerwGE 29, 222 ).

    Indem es "allein" hierauf abstellt, entfernt es sich vom Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften, der darin besteht, einen aktualisierten, lediglich von zufälligen Verzerrungen bereinigten "Regelstand der Bediensteten" (BVerwGE 29, 222 ) zu bestimmen.

    Dort wird zwar mit Bezug zur Bedeutsamkeit der Nichtbesetzung einer Stelle ein Zeitraum von einem Jahr genannt (BVerwGE 29, 222 ).

    Diese Auffassung stellt sich im Ergebnis nicht nur als eine bislang unausgesprochene Konsequenz der schon genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar (vgl. insbesondere BVerwGE 29, 222 ); sie wird darüber hinaus auch in der Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH PersV 1982, 197, 199 f.) und in der Literatur zum Personalvertretungsrecht (vgl. Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 16 Rz. 11; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rdnr. 7; a.M.: Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl. 1990, § 16 Rdnr. 5) vielfach ausdrücklich so vertreten.

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89
    Auch soweit in der Literatur in anderem Zusammenhang anerkannt wird, daß befristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn sie "in der Regel" und "im überwiegenden Teil eines Jahres" beschäftigt werden (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 12 Rdnr. 3; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 12 Rdnr. 6; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bay. PersVG, Art. 12 Rdnr. 6 im Anschluß an BAGE 28, 203 ; für das Betriebsverfassungsrecht vgl. ferner Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl. 1990, § 1 Rdnrn. 145, 147), wäre dem ggf. nur mit der Maßgabe zu folgen, daß sich die Betrachtung nicht auf ein einzelnes Jahr beschränken darf, sondern daß sie das "jeweilige" Jahr im Blick haben muß.

    Um dies beurteilen zu können, bedarf es grundsätzlich sowohl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle als auch einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung (vgl. zu entsprechenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes BAGE 28, 203 ; 42, 1 ; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 1 Rdnr. 145).

  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81

    Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89
    Um dies beurteilen zu können, bedarf es grundsätzlich sowohl eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle als auch einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung (vgl. zu entsprechenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes BAGE 28, 203 ; 42, 1 ; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 1 Rdnr. 145).

    Die Unmaßgeblichkeit solcher Durchschnittszahlen ist daher in der Rechtsprechung (vgl. Hess. VGH, a.a.O., Hess. VGH PersV 1980, 466, 467; ebenso BAGE 42, 1 ) wie in der Literatur (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 12 Rdnr. 7; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 12 Rdnr. 8; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., § 12 Rdnr. 3 a; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, a.a.O., Art. 12 Rdnr. 5; für das Betriebsverfassungsrecht vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O., § 1 Rdnr. 145; a.M. für das Personalvertretungsrecht nur Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, a.a.O., § 16 Rdnr. 3) nahezu einhellig anerkannt.

  • BVerwG, 05.05.1978 - 6 P 58.78

    Personalratswahl - Sitzverteilung - Ermittlung der Gruppenstärke - Vertretung in

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89
    Sinne von § 13 Abs. 3 LPVG NW "in der Regel" beschäftigten Angehörigen bestimmt (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes: Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG 7 P 5.67 - BVerwGE 29, 222 ff.; Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 1).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß einerseits dann, wenn über längere Zeit hinaus weniger oder andere Gruppenangehörige als im Stellenplan vorgesehen beschäftigt würden, diese tatsächlichen Verhältnisse auch bei der Sitzverteilung maßgebend seien (Beschluß vom 5. Mai 1978 - BVerwG 6 P 58.78 - a.a.O.); blieben etwa Stellen über einen längeren Zeitraum hinaus unbesetzt, so sei nicht der Stellenplan, sondern die länger andauernde Verwaltungspraxis bei der Stellenbesetzung maßgeblich für die Bestimmung dessen, was Regelstand ist (BVerwGE 29, 222 ).

  • BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89
    Eine dauerhafte Beeinflussung des Personalbestandes kann aber auch dadurch bewirkt werden, daß eine zusammenhängende Aufgabe - losgelöst von den jeweils damit beschäftigten Personen - mehrere aufeinanderfolgende, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gleichsam zu einem über einen längeren Zeitraum bestehenden Beschäftigungsverhältnis verbindet (vgl. BVerwGE 28, 282).
  • BVerwG, 19.12.2006 - 6 PB 12.06

    Gruppenbezogene Zusammensetzung des Personalrats; regelmäßige Personalstärke in

    Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 1.89 - (Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3) ab.

    Nur so kann dem Sinn und Zweck der genannten Wahlvorschriften, während der Amtszeit des zu wählenden Personalrats ein nicht nur vorübergehendes, sondern nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Stärke der einzelnen Gruppen in der Dienststelle herzustellen und zufällige Verzerrungen des zwischen den Gruppen bestehenden Stärkeverhältnisses bei der Sitzverteilung zu vermeiden, Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss vom 3. Juli 1991 a.a.O. S. 3).

  • BVerwG, 03.07.2013 - 6 P 2.13

    Aufwandsentschädigung des Personalrats; in der Regel vorhandene Beschäftigte;

    Indem § 13 Abs. 3 NWPersVG auf die "in der Regel" Beschäftigten als Bezugspunkt abstellt, wird eine Stärke des Personalrats erreicht, die während dessen Amtszeit nicht nur ein vorübergehendes, sondern ein nahezu ständiges echtes Spiegelbild der Anzahl der Beschäftigten in der Dienststelle wiedergibt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4, vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 7 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 6 PB 2.10 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 4; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/ Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 12 Rn. 7; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. 5, K § 16 Rn. 10; Dörner, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 16 Rn. 2; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - AP Nr. 12 zu § 9 BetrVG 1972 Rn. 17 und vom 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - juris Rn. 16 sowie Urteil vom 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - AP Nr. 70 zu § 111 BetrVG 1972 Rn. 18 und 21).

    a) Zur Ermittlung des Regelstandes nach § 13 Abs. 3 NWPersVG hat der Senat im Anschluss an Ausführungen im bereits zitierten Beschluss vom 3. Juli 1991 (a.a.O. S. 5) in seiner neueren Rechtsprechung Folgendes klargestellt: Die gebotene prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke ist in zwei Schritten vorzunehmen.

  • BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 19.15

    Wahl zur JAV; Zahl der Beschäftigten; Prognosezeitraum; Auskunftspflichten der

    Das sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei es einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode entsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4).

    Gemessen an dem aufgezeigten Zweck ist das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Personalrat und die Stufenvertretungen davon ausgegangen, dass derjenige Beschäftigtenstand zugrunde zu legen ist, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 - Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 S. 4; ferner Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 5 und vom 27. Mai 2010 - 6 PB 2.10 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 5 Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2004 - 1 A 4408/02

    Anfechtung der Wahl eines Personalrats; Gegenstandslosigkeit eines

    BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 1.89 -, PersR 1991, 369 = PersV 1992, 117; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.4.2003 - 1 A 3281/02.PVB -, PersR 2003, 415 = PersV 2004, 12, = ZfPR 2004, 12, und vom 24.1.2002 - 1 A 993/01.PVB -, PersV 2002, 495 = PersR 2002, 348.

    BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991 - 6 P 1.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2003 - 1 A 3281/02.PVB -, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00

    Anforderungen an die Wahl des Bezirkspersonalrats ; Anforderungen an die

    vor Erlass des Wahlausschreibens zur Wahl des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando entweder durch eigene Prüfung oder durch geeignete Richtlinien für die örtlichen Wahlvorstände gemäß § 33 BPersVWO sicher zu stellen, dass die Sitzverteilung auf der Grundlage der Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 1 BPersVWO, und nicht nach den Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersWO erfolgt, und bei der Sitzverteilung Wahlberechtigte ermittelt werden und unberücksichtigt bleiben, welche über die gültigen Stellenpläne hinaus beschäftigt werden und bei Beachtung des Beschlusses des BVerwG vom 03.07.1991 - 6 P 1.89- nicht "in der Regel" überplanmäßig vorhanden sind, sowie dass Wahlberechtigte berücksichtigt werden, deren tatsächliche Zugehörigkeit zur Wählerschaft eines Personalrats im Geschäftsbereich des Heeresführungskommandos besteht, insbesondere unter Beachtung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung -PSZ V 4- Az. 15-01-01/2 vom 05.07.1999,.

    Der Begriff der "in der Regel Beschäftigten" ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Juli 1991 in ZfPR 1991, 164 ff.) grundsätzlich geklärt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2002 - 1 A 993/01

    Gültigkeitsvoraussetzungen einer beim Arbeitsamt durchgeführten Personalratswahl;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 -, Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 = PersR 1991, 369 = PersV 1992, 81 = RiA 1992, 128 = ZBR 1992, 89 = ZfPR 1991, 164; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 1994 - 1 A 3122/93.PVL -, PersV 1996, 402 = RiA 1995, 201; jeweils m.w.N.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.1993 - PL 15 S 1493/93

    Berücksichtigung geringfügig Beschäftigter bei der für die Größe des Personalrats

    Diese Zahl war zur Zeit der Wahl erreicht, und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich hieran voraussichtlich über die Dauer der Amtszeit des zu wählenden Personalrats etwas ändern würde (vgl. zur Ermittlung der "Regelstärke" BVerwG, Beschluß vom 3.7.1991, 6 P 1.89, PersR 1991, 369).
  • VG Hannover, 14.08.2013 - 7 A 5302/12

    Beeinträchtigungsprüfung; Bescheidungsurteil; Genehmigung; Genehmigungsfiktion;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht ist geklärt, dass der Begriff der "in der Regel beschäftigten Personen" nicht mit der "Durchschnittszahl der beschäftigten Personen" gleichzusetzen ist (BVerwG, Beschluss vom 3.7.1991, ZBR 1992, S. 89, 91 mwN).
  • VG Berlin, 03.09.2014 - 70 K 7.14

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung am WSA Berlin

    Entscheidend ist mithin der tatsächliche Beschäftigungsstand, wie er während der Amtszeit des zu wählenden Gremiums voraussichtlich tatsächlich bestehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - BVerwG 6 P 1.89 -, juris, Rn. 14 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2002 - 1 A 1117/01

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer durchgeführten Wahl zum örtlichen Personalrat

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P 1.89 -, Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 = PersR 1991, 369 = PersV 1992, 81 = RiA 1992, 128 = ZBR 1992, 89 = ZfPR 1991, 164, m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2002 - 1 A 992/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1994 - 1 A 3122/93

    Üngültigkeit einer Wahl; Wahlvorstand; Personalratswahlen; Verteilung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2006 - 1 A 1601/05
  • VG Düsseldorf, 25.10.2021 - 33 K 2214/20
  • VG Magdeburg, 28.08.2012 - 10 A 1/12

    Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit

  • VG Düsseldorf, 31.08.2012 - 39 L 1133/12

    Jobcenter gemeinsame Einrichtung Freistellung Beschäftigte in der Regel

  • VG Köln, 15.02.2018 - 33 K 4924/16

    Gültigkeit der Wahlen zum Hauptpersonalrat eines Kommandos der Bundeswehr;

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