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   RG, 27.09.1890 - 1831/90   

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https://dejure.org/1890,250
RG, 27.09.1890 - 1831/90 (https://dejure.org/1890,250)
RG, Entscheidung vom 27.09.1890 - 1831/90 (https://dejure.org/1890,250)
RG, Entscheidung vom 27. September 1890 - 1831/90 (https://dejure.org/1890,250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann wissentlich falsche Anschuldigung angenommen werden, wenn in der Anzeige eines Diebstahles die anzeigende Person ihren Ehegatten als Thäter angiebt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 21, 101
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01

    Falsche Verdächtigung (rechtswidrige Tat; Verjährung; fehlerhafte

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. RGSt 21, 101, 103 f.; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f.; Ruß in LK 11. Aufl. Rdn. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Rdn. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Rdn. 10 zu § 164, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 08.02.2002 - 2 Ss 913/01

    Falsche Verdächtigung, erforderlicher Umfang der Feststellungen

    Das ist aber etwa dann nicht der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 in 2 StR 417/01 unter Hinweis auf RGSt 21, 101, 103 f; OLG Köln JR 1955, 273; OLG Brandenburg NJW 1997, 141, 142; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 37 f; Ruß in LK 11. Auflage Rdnr. 15 zu § 164; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage Rdnr. 5 zu § 164; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage Rdnr. 10 zu § 164, jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 19.08.1996 - 2 Ss 39/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Jedenfalls kann ein Vergehen der falschen Verdächtigung auch dadurch begangen werden, daß der Täter bei der Anzeige Tatsachen verschweigt, die eine Strafbarkeit des Verdächtigten entfallen lassen oder die die Behörde jedenfalls, sei es auch nur aus tatsächlichen Gründen, von einem Einschreiten abgehalten hätten (RGSt. 21, 101 [1031; BayObLGSt. 1957, 1411 ; LK-Herdegen, aa0, Rdn. 9; vgl. auch BGHSt 14, 240 [2461); insoweit ist dem Landgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen.
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