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   RG, 09.11.1891 - 2638/91   

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https://dejure.org/1891,174
RG, 09.11.1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
RG, Entscheidung vom 09.11.1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
RG, Entscheidung vom 09. November 1891 - 2638/91 (https://dejure.org/1891,174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Geldsumme, welche nach §. 155 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 an die Stelle der nicht vollziehbaren Konfiskation dann tritt, wenn der Wert der zu konfiszierenden Gegenstände nicht ermittelt werden kann, im Sinne des §. 146 Abs. 2 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 22, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Mit Blick auf den Grundsatz "nullum crimen sine lege" durfte eine Strafe nur ausgesprochen werden, wenn die zugrunde liegende Handlung einen bestimmten Straftatbestand erfüllte (RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).
  • BGH, 02.11.2016 - 2 StR 495/12

    Zweiter Strafsenat legt die Frage der Zulässigkeit wahldeutiger Verurteilung

    Der Grundsatz "nullum crimen sine lege' beherrsche das Strafrecht so sehr, dass eine Strafe nur ausgesprochen werden dürfe, wenn die zur Bestrafung herangezogene Handlung derart festgestellt werden könne, dass sie ein bestimmtes Strafgesetz erfülle, weil in ihr sämtliche Merkmale einer bestimmten Strafnorm zu finden seien (vgl. RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).

    2638/91, RGSt 22, 213, 216; Urteil vom 8. April 1892 - Rep.

    Warum die Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts sie - entgegen vormaliger Rechtsprechung (RGSt 22, 213, 216) - nicht daran messen wollten, sondern dem "Verfahrensrecht' zugeordnet haben (RGSt 68, 257, 259), ist den Gründen des Plenarbeschlusses nicht zu entnehmen (vgl. Haas, HRRS 2016, 190, 191).

  • BGH, 11.03.2015 - 2 StR 495/12

    Divergenzvorlage an den Großen Senat für Strafsachen; echte Wahlfeststellung

    Wegen des Grundsatzes "nullum crimen sine lege' durfte eine Strafe nur ausgesprochen werden, wenn die zugrunde liegende Handlung einen bestimmten Straftatbestand erfüllte (RG, Urteil vom 9. November 1891 - Rep. 2638/91, RGSt 22, 213, 216).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Soweit ersichtlich, wird vom Reichsgericht lediglich in der Entscheidung vom 1. Juli 1869 (RGSt 22, 213, 216) der "Grundsatz nullum crimen sine lege" auch nur erwähnt.
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Nachdem das Reichsgericht zunächst (RGSt 22, 213 [217]) in einem Sonderfalle im Ergebnis eine Wiederaufrollung der Schuldfrage für zulässig gehalten hatte, hat es sich später für eine strenge Aufrechterhaltung der Trennung zwischen Schuld- und Strafausspruch und damit für eine Teilrechtskraft ausgesprochen (RGSt 45, 149; 52, 342[343]; 69, 110; RG JW 1923, 14 Nr. 1; RG DRZ 1930 Nr. 225).
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