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   RG, 11.10.1901 - 2493/01   

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https://dejure.org/1901,284
RG, 11.10.1901 - 2493/01 (https://dejure.org/1901,284)
RG, Entscheidung vom 11.10.1901 - 2493/01 (https://dejure.org/1901,284)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1901 - 2493/01 (https://dejure.org/1901,284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Stellt sich die Entscheidung, durch welche in dem das Verfahren gegen einen bestimmten Angeklagten abschließenden Urteile neben dessen Freisprechung selbständig auf Unbrauchbarmachung erkannt wird, als eine Entscheidung im sog. objektiven Verfahren dar? 2. Steht gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 34, 388
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Die damaligen Regelungen der Strafprozessordnung zum objektiven Verfahren hätten nur Geltung für die Fälle, in denen nach gesetzlicher Vorschrift die Einziehung selbständig angeordnet werden könne und zudem die Entscheidung nicht mit einem Urteil in der Hauptsache (mithin gegen einen individuellen Angeklagten) ergehe (s. Urteil vom 11. Oktober 1901 - Rep. 2493/01, RGSt 34, 388, 389).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 474/19

    Anfrageverfahren zur Einziehung des durch eine verjährte Straftat erlangten

    Die damaligen Vorschriften der Strafprozessordnung hätten nur Geltung für die Fälle, in denen nach gesetzlicher Vorschrift auf Einziehung selbständig erkannt werden könne und in denen die Entscheidung nicht mit einem Urteil in der Hauptsache ergehe, das heiße gegen einen bestimmten Angeklagten (vgl. RG, Urteil vom 11. Oktober 1901 - Rep. 2493/01, RGSt 34, 388, 389).
  • BGH, 12.01.2023 - 3 StR 474/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; selbständige Einziehung

    2493/01, RGSt 34, 388, 389; vom 21. November 1932 - III 991/32, RGSt 66, 419, 422).
  • BGH, 27.05.1963 - GSSt 2/62

    Rechtsmittel des tatunbeteiligten Eigentümers einer Sache - Verstoß gegen das

    Seit 1901 hat das Reichsgericht es aber ständig für unzulässig gehalten, einen Einziehungsinteressenten an einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren zu beteiligen, sofern nicht besondere Vorschriften für einzelne Gebiete etwas anderes anordneten (RGSt 34, 388; 62, 23, 27; 69, 32, 35; vgl. auch RGZ 91, 237).

    Der Gesetzgeber hat indessen die in RGSt 34, 388 ausgesprochene und von der Rechtsprechung seitdem beibehaltene Meinung, daß - von Sonderfällen abgesehen - nach der Strafprozeßordnung der tatunbeteiligte Eigentümer eines einzuziehenden Gegenstandes zu einem gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichteten Strafverfahren nicht hinzuzuziehen und deshalb gehindert sei, darin Einwendungen gegen die Einziehung geltend zu machen, alsbald als unbefriedigend empfunden.

  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
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  • BGH, 24.05.1955 - 1 StR 200/54
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  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 608/52

    Rechtsmittel

    Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 34, 388; 66, 405; 69, 33).
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