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   RG, 11.01.1901 - 4225/00   

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https://dejure.org/1901,373
RG, 11.01.1901 - 4225/00 (https://dejure.org/1901,373)
RG, Entscheidung vom 11.01.1901 - 4225/00 (https://dejure.org/1901,373)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1901 - 4225/00 (https://dejure.org/1901,373)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welcher Voraussetzung kann bei fahrlässigen Erfolgsdelikten das Erfordernis einer bis zum Erfolge reichenden Vorhersehbarkeit auch da bejaht werden, wo eine oder einzelne Zwischenursachen nicht vorhersehbar waren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 34, 91
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Köln, 12.12.2006 - 3 U 48/06

    Psychischer Gesundheitsschaden

    Ausreichend ist, dass eine Schädigung überhaupt vorhersehbar ist, während es der Vorhersehbarkeit des konkreten Kausalverlaufs und der konkret eingetretenen Verletzungsfolge nicht bedarf (vgl. schon RG, Urt. v. 11.01.1901, RGSt 34, 91, 92; BGH, Urt. v. 05.02.1985, BGHZ 93, 351, 357).
  • BGH, 14.12.1966 - 2 StR 418/66

    Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. -

    Die von der Revision teilweise wörtlich angeführte Entscheidung RGSt 34, 91 besagt nichts anderes.
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.03.2003 - 7 KLs 101 Js 773/01
    Den hierdurch verursachten Tod des Opfers hätte sie bei Anwendung eben dieser Sorgfalt vorhersehen und vermeiden können (vgl. Urteil vom 11.1.1901 in RGSt 34, 91).

    Die Angeklagte wäre jedoch unter den konkreten Umständen und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und gebotenen Aufmerksamkeit in der Lage gewesen, bei ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten den Eintritt des tödlichen Erfolges als möglich vorauszusehen (vgl. RG Urteil vom 11.1.1901 in RGSt 34, 91 und RG Urteil vom 31.5.1920 in RGSt 54, 349 und BGH Urteil vom 10.7.1958 in BGHSt 12, 75).

  • BGH, 10.06.1958 - 1 StR 174/58

    Rechtsmittel

    Er geht zutreffend unter Hinweis auf RGSt 34, 91 davon aus, daß maßgebend für die Frage der Voraussehbarkeit das Verhalten, der Erfolg und die Ursachenreihe im gegebenen Einzelfalle sind.
  • BGH, 18.10.1963 - 4 StR 382/63

    Rechtsmittel

    Auch für den ersteren Fall wäre nach den Urteilsfeststellungen sein etwaiges Verschulden so gering und durch das für ihn unvorhersehbare schuldhafte Verhalten der Frau C. so weit herabgemindert, daß es strafrechtlich nicht ins Gewicht fallen könnte (RGSt 34, 91, 94; BGH VRS 15, 462, 464; 16, 124, 125/126).
  • BGH, 29.09.1959 - 1 StR 161/59

    Rechtsmittel

    Dabei ist nicht das, was möglicherweise hätte, eintreten können, sondern ausschließlich der Ablauf der Geschehnisse, wie er wirklich eingetreten ist, zu berücksichtigen (vgl. RGSt 29, 219; 34, 91; 56, 343, 349; 73, 370, 372).
  • BGH, 08.12.1961 - 4 StR 372/61

    Rechtsmittel

    Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht diesen Sachverhalt erneut prüfen und auch erwägen müssen, ob der Mopedfahrer nicht ein so überwiegendes Verschulden an dem Unfall trägt, daß eine Mitschuld des Angeklagten zu verneinen wäre, weil dieser mit einem so grob verkehrswidrigen, unvernünftigen Verhalten seines Hintermannes nicht zu rechnen brauchte (RGSt 34, 91, 94; BGH in VRS 15, 462, 464 aE; 16, 124).
  • BGH, 23.08.1963 - 4 StR 314/63

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Entfällt aber die Voraussehbarkeit oder ist sie wenigstens wegen des grob unvernünftigen Verhaltens des Verletzten so gering, daß in der Nichtberücksichtigung der dann nur noch sehr entfernten Gefahr keine Verletzung der Sorgfaltspflicht mehr zu finden ist, so ist auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit unbegründet (RGSt 34, 91, 94; BGHSt 15, 462, 464 a.E.; 16, 124, 126; 22, 131, 134).
  • BGH, 24.02.1955 - 4 StR 4/55

    Rechtsmittel

    Der Vorwurf der Fahrlässigkeit wäre unbegründet, sofern mit der Verneinung dieser Frage auch die Voraussehbarkeit des Erfolges entfiele oder wenigstens nur in so beschränktem Masse bliebe, dass in der Nichtberücksichtigung der nur noch entfernten Gefahr eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht mehr zu finden wäre (RGSt 34, 91, 94).
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