Rechtsprechung
   RG, 28.02.1924 - II 29/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1924,142
RG, 28.02.1924 - II 29/24 (https://dejure.org/1924,142)
RG, Entscheidung vom 28.02.1924 - II 29/24 (https://dejure.org/1924,142)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1924 - II 29/24 (https://dejure.org/1924,142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1924,142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann eine auf Grund des SchutzhaftG. erlittene Haft auf die Strafe nur dann angerechnet werden, wenn die abgeurteilte Straftat vor Beendigung der Schutzhaft begangen worden ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 58, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Die Anrechnung war jedoch unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet war, bevor die später abgeurteilte Tat begangen wurde (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143); auch reichte die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht aus (RGSt 31, 244, 245; 41, 318, 319).
  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 143/78

    Begründetheit einer Revision - Anrechnung der Freiheitsentziehung

    Diese Auslegung, die vom Gesetzeswortlaut ausgeht, reicht zwar über die frühere Rechtsprechung hinaus (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143).
  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    Die Anrechnung war jedoch unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet war, bevor die später abgeurteilte Tat begangen wurde (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143); auch reichte die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht aus (RGSt 31, 244, 245; 41, 318, 319).
  • OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.
  • BGH, 22.08.1967 - 1 StR 297/67

    Revisionseinlegung wegen Verfahrensmängeln und Verletzung sachlichen Rechts -

    Eine Anrechnung der nach dem Vortrag der Revision in einer anderen Strafsache vor Begehung der vorliegenden Tat erlittenen Untersuchungshaft nach § 60 StGB kommt nicht in Betracht (RGSt 71, 140, 143 unter Hinweis auf RGSt 58, 95, 96 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht