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   RG, 07.07.1927 - II 504/27   

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https://dejure.org/1927,623
RG, 07.07.1927 - II 504/27 (https://dejure.org/1927,623)
RG, Entscheidung vom 07.07.1927 - II 504/27 (https://dejure.org/1927,623)
RG, Entscheidung vom 07. Juli 1927 - II 504/27 (https://dejure.org/1927,623)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann hat die Schwangere die Tötung der Leibesfrucht zugelassen? 2. Ist ein Versuch dieses Vergehens und Beihilfe dazu rechtlich möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 61, 360
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.09.1992 - 5 StR 379/92

    Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts; Strafzumessung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdeliktes grundsätzlich anerkannt (BGHSt 7, 287, 288; 14, 282, 284; BGH VRS 13, 120, 123; BGH NStZ 1985, 24; BGH StV 1985, 229; vgl. auch RGSt 61, 360, 361).
  • BGH, 29.03.1972 - 2 StR 118/71

    Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Diebstahls - Bildung einer

    Darin liegt ein Widerspruch zu der bei der Ablehnung des Beweisantrags gegebenen Begründung (vgl. RGSt 61, 360), der nicht dadurch ausgeräumt wird, daß sich dieser Antrag auf andere Zeugen bezog.
  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 625/74

    Strafbarkeit wegen Notzucht und Vergewaltigung - Anforderungen an die Rüge der

    Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß sich das Gericht zuungunsten des Angeklagten mit seinem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt hat (vgl. RGSt 61, 360).
  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 393/59

    Rechtsmittel

    Hätte sie schon in der Untersuchung selbst die Abtreibungshandlung gesehen, so könnte es nach den von der Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Versuchs mit untauglichen Mitteln entwickelten Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß sie der versuchten Abtreibung schuldig wäre; denn es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Schwangere, die von einem Dritten eine nur in ihrer Vorstellung zur Abtreibung geeignete und bestimmte Handlung an sich vornehmen läßt, strafrechtlich anders behandelt werden soll, als eine Schwangere, die selbst eine solche Handlung an sich vornimmt (vgl. RGSt 61, 360).
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