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RG, 07.04.1932 - II 235/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Entsteht die Zollschuld bei Verbringung einzuführender Waren über eine vorgeschobene deutsche Zollstelle im Ausland auch dann, wenn die Waren die deutsche Zollinie nicht erreicht haben? 2. Hängt das Urteil, das über den Versuch der Hinterziehung von Zöllen oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 66, 194
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.09.1953 - 1 StR 758/52
Rechtsmittel
Damit war die Verwirklichung des staatlichen Anspruchs auf die Entrichtung des Zolls schon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt (ebenso BGH vom 29. Mai 1953, 1 StR 196/53; vgl. auch RGSt 66, 194, 198;… ferner Hoffmann in Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen 4. Aufl 2. Band Anm. 2, 3 a zu § 135 VZG). - BayObLG, 08.02.2001 - 4St RR 9/01
Geltung deutschen Strafrechts an vorgeschobenen Grenzdienststellen im Ausland
Gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und Art. 2 Buchstabe a) dieses Vertrages gelten Verstöße gegen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, einschließlich der Transportmittel, oder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen, welche von Personen aus Anlass des Grenzübertritts auf dem Gebiet der vorgeschobenen Grenzdienstetelle der Bundesrepublik Deutschland in Tschechien begangen werden, als in der Gemeinde Waidhaus begangen (vgl. zum Ganzen schon RGSt 66, 194 und z. B. BayObLGSt 1981, 72 jeweils m.w.N.). - BGH, 29.05.1953 - 1 StR 196/53
Rechtsmittel
Wenn sich die Beteiligten unter diesen Umständen jener Stelle so weit näherten, dass sie jederzeit zur sofortigen Übernahme in der Lage waren, so war die Verwirklichung des staatlichen Anspruches auf Entrichtung der Zoll- und Steuerabgaben bereits einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt (vgl. auch RGSt 66, 194, 198). - BGH, 19.03.1953 - 3 StR 586/52
Rechtsmittel
Schon die mit Täuschungsabsicht vorgenommene Einfuhr, erst recht in ihrer Verbindung mit Zollanmeldung und Zollantrag, ist als Anfang der Ausführung eines vollendeten Vergehens der Abgabenhinterziehung anzusehen (vgl RGSt 66, 194 [198]).