Rechtsprechung
   RG, 05.04.1937 - 2 D 887/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,12
RG, 05.04.1937 - 2 D 887/36 (https://dejure.org/1937,12)
RG, Entscheidung vom 05.04.1937 - 2 D 887/36 (https://dejure.org/1937,12)
RG, Entscheidung vom 05. April 1937 - 2 D 887/36 (https://dejure.org/1937,12)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1937,12) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf die Untersuchungshaft auch dann angerechnet werden, wenn das Verfahren mehrere Straftaten betrifft, der Angeklagte aber nur wegen einer Tat verurteilt wird, wegen derer das Verfahren erst eingeleitet worden ist, nachdem das Gericht die Untersuchungshaft bereits ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 71, 140
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Obwohl dieser Gesetzeswortlaut die Annahme von Tatidentität zwischen demjenigen Delikt, das die Untersuchungshaft ausgelöst hatte, und demjenigen, das der Verurteilung zugrundelag, als Voraussetzung der Anrechnung vorläufiger Freiheitsentziehung nahe legte, war es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Anrechnung nach § 60 RStGB gleichgültig, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden war; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat war, trotz des engeren Wortlauts des Gesetzes, nach der Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die mehreren Taten Gegenstand derselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen waren bzw. die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander standen (vgl. RGSt 3, 264, 265; 30, 182, 185; 31, 244, 245; vgl. auch v. Olshausen StGB 11. Aufl. § 60 Anm. 2) oder eine Tat nachträglich durch Verfahrensverbindung oder Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden war (RGSt 71, 140, 142; RG DR 1939, 362).

    Die Anrechnung war jedoch unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet war, bevor die später abgeurteilte Tat begangen wurde (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143); auch reichte die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht aus (RGSt 31, 244, 245; 41, 318, 319).

  • BGH, 26.06.1997 - 2 StE 4/92
    Obwohl dieser Gesetzeswortlaut die Annahme von Tatidentität zwischen demjenigen Delikt, das die Untersuchungshaft ausgelöst hatte, und demjenigen, das der Verurteilung zugrundelag, als Voraussetzung der Anrechnung vorläufiger Freiheitsentziehung nahe legte, war es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Anrechnung nach § 60 RStGB gleichgültig, wegen welcher von mehreren Taten Untersuchungshaft angeordnet worden war; der erforderliche Zusammenhang zwischen der erlittenen Untersuchungshaft und der abgeurteilten Tat war, trotz des engeren Wortlauts des Gesetzes, nach der Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn die mehreren Taten Gegenstand derselben Untersuchung, desselben Verfahrens gewesen waren bzw. die Untersuchungen hinsichtlich der mehreren Taten in Beziehung zueinander standen (vgl. RGSt 3, 264, 265; 30, 182, 185; 31, 244, 245 vgl. auch v. Olshausen StGB 11. Aufl. § 60 Anm. 2) oder eine Tat nachträglich durch Verfahrensverbindung oder Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen worden war (RGSt 71, 140, 142; RG DR 1939, 362).

    Die Anrechnung war jedoch unzulässig, wenn die Untersuchungshaft beendet war, bevor die später abgeurteilte Tat begangen wurde (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143); auch reichte die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer in einem anderen Verfahren verhängten Strafe als für die Anrechnungsvoraussetzungen erforderliche Verfahrensverbindung nicht aus (RGSt 31, 244, 245; 41, 318, 319).

  • BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung

    Ist ein Angeklagter zweimal verurteilt worden, so darf Untersuchungshaft, die er nur im zweiten Verfahren erlitten hat, auf eine zu bildende Gesamtstrafe auch dann in voller Höhe angerechnet werden, wenn sie die Einzelstrafen übersteigt, die in der zweiten Sache verhängt werden (entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 362³).

    Diese Art der Anrechnung widerspricht, wie der auf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 41, 318; 71, 140, 143; RG DR 1939, 3623).

  • OLG Naumburg, 02.09.1996 - 2 Ws 111/96
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat dieser Grundsatz folgende Ausgestaltung erfahren: Voraussetzung für die Anrechnung der Untersuchungshaft ist, daß diese zu einer Strafverfolgung in Beziehung steht, die die Urteilsfällung betrifft, RGSt 71, 140, 141; BGH GA 1966, 210, 211. Taten, derentwegen Untersuchungshaft vollstreckt worden ist, müssen lediglich Gegenstand des Verfahrens gewesen sein, in dem der Täter zu Strafe verurteilt wird.

    Sie brauchen nicht zu einer Bestrafung geführt zu haben, damit Untersuchungshaft angerechnet werden kann, BGHSt 28, 29 ff. Wird der Angeklagte wegen solcher Straftaten freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, so wird die Untersuchungshaft gleichwohl auf die in demselben Verfahren wegen anderer Taten verhängte Strafe angerechnet, RGSt 71, 140, 142; BGH GA 66, 210, 211. Das gilt entgegen RGSt 58, 95, 97 auch, wenn die Untersuchungshaft bereits beendet war, ehe die andere Straftat begangen wurde, BGHSt 28, 29 ff. Ebenso ist Untersuchungshaft, deren Dauer die Summe der Einzelstrafen übersteigt, voll auf eine mit einer früheren Verurteilung zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen, BGHSt 23, 297 entgegen RGSt 41, 318; 71, 140, 143.

  • BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63

    Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens -

    Eine Anrechnung über die Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafe hinaus hat das Landgericht mit Recht abgelehnt, da die in 18 KLs 24/55 erlittene Freiheitsentziehung mit der in 32 KLs 2/60 erkannten Strafe (ein Jahr Gefängnis und 200,- DM Geldstrafe) und demgemäß mit dem die Einzelstrafe von zwei Monaten übersteigenden Teil der Gesamtstrafe in keinem die Anrechnung rechtfertigenden Zusammenhang steht, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf RGSt 71, 140 zutreffend ausgeführt hat.
  • BGH, 03.05.1978 - 3 StR 143/78

    Begründetheit einer Revision - Anrechnung der Freiheitsentziehung

    Diese Auslegung, die vom Gesetzeswortlaut ausgeht, reicht zwar über die frühere Rechtsprechung hinaus (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143).
  • BGH, 07.01.1964 - 1 StR 503/63

    Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts - Unterbringung eines

    Denn diese Unterbringung war, wie schon dargelegt, eine Maßregel der Sicherung, deren Veranlassung mit den Taten, die hier abzuurteilen waren, in gar keinem Zusammenhang stand (RGSt 71, 140, 141, 142 oben; Schwarz/Dreher, 25. Aufl., Anm. 1 A a zu § 60 StGB, S. 232).
  • BGH, 25.01.1955 - 3 StR 552/54
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63

    Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten

    Erforderlich ist lediglich, daß der Angeklagte in dem Verfahren, in dem das Urteil ergeht, eine Untersuchungshaft zur Zeit der Urteilsfällung erlitten hatte (RGSt 71, 140).
  • BGH, 22.08.1967 - 1 StR 297/67

    Revisionseinlegung wegen Verfahrensmängeln und Verletzung sachlichen Rechts -

    Eine Anrechnung der nach dem Vortrag der Revision in einer anderen Strafsache vor Begehung der vorliegenden Tat erlittenen Untersuchungshaft nach § 60 StGB kommt nicht in Betracht (RGSt 71, 140, 143 unter Hinweis auf RGSt 58, 95, 96 ).
  • BGH, 24.11.1959 - 1 StR 478/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.02.1957 - 2 StR 463/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 129/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 60/50

    Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe als

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht