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   RG, 30.09.1921 - Rep. III. 96/21   

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https://dejure.org/1921,173
RG, 30.09.1921 - Rep. III. 96/21 (https://dejure.org/1921,173)
RG, Entscheidung vom 30.09.1921 - Rep. III. 96/21 (https://dejure.org/1921,173)
RG, Entscheidung vom 30. September 1921 - Rep. III. 96/21 (https://dejure.org/1921,173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist § 5 des preuß. Staatshaftungsgesetzes durch Art. 131 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfassung aufgehoben? 2. Findet letztere Vorschrift auch auf bereits zur Zeit der Verkündung der Reichsverfassung begründete Ansprüche Anwendung? 3. Ist im Falle einer Klagänderung die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsweg gegenüber polizeilichen Verfügungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 29.04.1921 - III 373/20

    Art. 131 der Reichsverfassung

    Auszug aus RG, 30.09.1921 - III 96/21
    In dem Urteile des erkennenden Senats vom 29. April 1921 (III 373/20, RGZ. Bd. 102 S. 166) ist die Bedeutung des Art. 131 und besonders sein Verhältnis zu den Staatshaftungsgesetzen eingehend erörtert worden.
  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Soweit das Prinzip des Art. 131 WRV bereits gegolten hatte, wurden die betreffenden Regelungen durch die Verfassungsvorschrift ersetzt (vgl. RGZ 102, 391 [393]; Planck's Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz, II. Band, 2. Hälfte: Recht der Schuldverhältnisse [Besonderer Teil], 4. Aufl., 1928, § 839 Anm. 1c; Leonhard, Das Schuldrecht des BGB, 2 Band: Besonderes Schuldrecht des BGB, 1931, S.. 592).
  • BGH, 03.11.1960 - VII ZR 195/59

    Rechtsmittel

    Diese Folge tritt aber nicht nur dann ein, wenn die ursprüngliche Klagegrundlage vom Kläger ganz fallengelassen und völlig durch eine neue Klagegrundlage ersetzt wird, sondern auch dann, wenn die alte Klagegrundlage in erster Linie aufrechterhalten bleibt und die neue Klagegrundlage - wie es hier der Fall ist - nur hilfsweise herangezogen wird (vgl. RGZ 102, 391; BG SA 77 Nr. 157; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 268 III 2 a.E.; Wieczorek ZPO § 264 D II).
  • BGH, 19.02.1953 - III ZR 180/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht legt ferner dar, daß die Rechtsprechung einen aus § 75 EinlPrALR entwickelten allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Satz anerkenne, wonach demjenigen, der als einzelner zum Wohl und Besten der Allgemeinheit ein besonderes, der Allgemeinheit nicht auferlegtes Opfer zu bringen genötigt ist, von dem Gemeinwesen ein Ausgleich gewährt werden müsse (RGZ 102 S. 391; 113 S. 301 u.a. sowie OGHZ 4 S. 255).
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