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   RG, 12.05.1922 - VII 479/21   

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RG, 12.05.1922 - VII 479/21 (https://dejure.org/1922,222)
RG, Entscheidung vom 12.05.1922 - VII 479/21 (https://dejure.org/1922,222)
RG, Entscheidung vom 12. Mai 1922 - VII 479/21 (https://dejure.org/1922,222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 104, 335
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 20.07.1984 - 7 UF 327/84

    Anspruch auf Aufhebung einer Ehe wegen Irrtums über eine persönliche Eigenschaft

    Bereits das Reichsgericht (RGZ 104, 335) hat zu der für die Zeit vor Inkrafttreten des Ehegesetzes vergleichbaren Vorschrift, nämlich § 1333 BGB damaliger Fassung, die Auffassung vertreten, daß bei Beantwortung der Frage, was als persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten anzusehen ist, nicht eng am Wortlaut zu haften sei.

    Mit vergleichbarer Begründung hat das Oberlandesgericht Celle ein Recht zur Aufhebung wegen Irrtums für den Fall bejaht, daß ein Mann die Ehe in der unzutreffenden Annahme schließt, die Braut sei von ihm schwanger, eine Schwangerschaft tatsächlich aber nicht besteht (OLG Celle, FamRZ 1958, 133; abweichend Reichsgericht Juristische Wochenschrift 1927, 1192, wo ohne Auseinandersetzung mit RGZ 104, 335 die Auffassung vertreten wird, daß die Schwangerschaft als solche keine Eigenschaft im Sinne der Aufhebungsvorschrift darstelle).

    Das Vorhandensein eines von einem anderen Mann abstammenden Kindes prägt die persönlichen Verhältnisse der Mutter auf Dauer; insoweit erscheint die vom Reichsgericht in RGZ 104, 335 vertretene Auffassung unverändert zutreffend.

    Der Senat geht allerdings davon aus, daß seine Auffassung der Linie entspricht, die durch die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 104, 335 sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.4.1979 (FamRZ 1979, 470, 471) vorgezeichnet ist.

  • BGH, 05.03.1986 - IVb ZR 4/85

    Irrtum über Abstammung eines Kindes

    Persönliche Eigenschaften in diesem Sinne sind neben Eigenschaften körperlicher und geistiger Art auch die persönlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten, soweit sie nicht nur mehr oder weniger zufälliger und äußerlicher Art sind (wie z.B. Vermögen), sondern die Persönlichkeit so nachhaltig prägen, daß sie nach allgemeiner Lebensauffassung persönlichen Eigenschaften gleichstehen (RGZ 104, 335, 336 f.; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 32 Rdn. 3; Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 32 Rdn. 12; MünchKomm/Müller-Gindullis § 32 EheG Rdn. 7; Palandt/Diederichsen BGB 45. Aufl. § 32 EheG Anm. 2; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 32 EheG Rdn. 5).
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