Rechtsprechung
RG, 23.02.1925 - IV 495/24 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann ein Ehescheidungsurteil, nach dessen Erlassung beide Parteien auf das Recht der Berufung verzichtet haben, von einer Partei im Wege der Berufung mit der Begründung angefochten werden, daß sie während des ganzen Rechtsstreits und deshalb auch zur Zeit der ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prozessunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 110, 228
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02
Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?
Eine willkürliche Beschränkung der Genehmigung, die eventuell zu ihrer Unwirksamkeit führen könnte (vgl. RGZ 110, 228, 230 f.; BGHZ 92, 137, 141), liegt darin nicht, weil die vorinstanzliche Prozeßführung der Beklagten keiner Genehmigung bedarf, wie oben (2.) ausgeführt. - BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung - …
Die Prozessführung kann aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam nur als Ganzes genehmigt werden (stRspr seit RGZ 110, 228; vgl nur: BGHZ 92, 137, 140 ff; BVerwG ZBR 1978, 376 ff;… BSGE 76, 178, 180 f = SozR 3-4100 § 58 Nr. 7 S 30) ; der Ausschluss einzelner Prozesshandlungen von der Genehmigung führt zur Unwirksamkeit der Genehmigung als Ganzes. - OLG Frankfurt, 28.08.2018 - 8 WF 54/18
Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse gegen Barunterhaltsschuldner
Insoweit hat das Bestehen der Verfahrensvollmacht zentrale Bedeutung, weil der Beteiligte andernfalls nicht ordnungsgemäß vertreten war (§§ 547 Nr. 4, 579 Abs. 1 Nr. 4; vgl. RGZ 110, 228 (230); BVerfG NJW 1998, 745 [BVerfG 29.10.1997 - 2 BvR 1390/95] ) und die vorherige Erteilung der Vollmacht Verfahrenshandlungswirksamkeitsvoraussetzung ist (BGHZ NJW 1990, 3152 [BGH 08.05.1990 - VI ZR 321/89] ) ist.
- BGH, 19.07.1984 - X ZB 20/83
Schweißpistolendüse II
Mit der Frage, ob der gesetzliche Vertreter, wenn er in einen zunächst von der prozeßunfähigen Partei selbst geführten Rechtsstreit eintritt, von seiner Genehmigung der bisherigen Prozeßführung eine einzelne Prozeßhandlung ausnehmen kann, hat sich das Reichsgericht (RGZ 110, 228) befaßt. - BGH, 08.12.1993 - XII ZR 133/92
Wirksamkeit eines beiderseitigen Rechtsmittelverzichts gegen ein …
Denn das Scheidungsurteil ist bereits seit dem 15. Oktober 1991 rechtskräftig und konnte demgemäß (am 15. November 1991) nicht mehr mit einem zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni 1954 - IV ZB 30/54 = FamRZ 1954, 108;… Zöller/Stöber ZPO 18. Aufl. § 705 Rdn. 9; RG SeuffA 78 S. 342, 343; RGZ 110, 228, 229). - BFH, 24.07.1984 - VII R 135/83
Pfändung - Forderung - Rechtmäßigkeit
Die Prozeßführung aber ist ein einheitliches Ganzes, das alle Prozeßhandlungen einer Instanz umfaßt (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 23. Februar 1925 IV 495/24, RGZ 110, 228). - BGH, 24.07.2001 - VIII ZR 265/00
Teilbarkeit der Genehmigung
Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der der Zulässigkeit einer nur teilweisen Genehmigung der - ein einheitliches Ganzes bildenden - Verfahrensführung eines vollmachtlosen Vertreters entgegensteht (RGZ 110, 228; BGHZ 92, 137), spielt bei der Genehmigung eines Rechtsgeschäfts keine Rolle. - BGH, 27.11.1957 - IV ZR 28/57
Rechtsmittel
Das wäre mit den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit unvereinbar (RGZ 110, 228, 230; vgl. RG Warn 1917 Nr. 258 und RGZ 121, 63, 64). - BVerwG, 17.08.1960 - V C 20.60
Rechtsmittel
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Februar 1925 (RGZ 110, 228 [230]) entgegen, nach der ein Vormund die Genehmigung zur Prozeßführung nicht auf einzelne Prozeßhandlungen beschränken kann, die vor seiner. - VG Berlin, 08.05.2013 - 3 K 1044.12
Fortführung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung; …
Wird - wie hier durch den Vater des Klägers - eine einzelne Prozesshandlung von der Genehmigung ausgenommen, ist die so eingeschränkte Genehmigung insgesamt unwirksam (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984, X ZB 20/83, zit. n. juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf RGZ 110, 228).