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   RG, 13.10.1925 - VI 239/25   

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https://dejure.org/1925,228
RG, 13.10.1925 - VI 239/25 (https://dejure.org/1925,228)
RG, Entscheidung vom 13.10.1925 - VI 239/25 (https://dejure.org/1925,228)
RG, Entscheidung vom 13. Oktober 1925 - VI 239/25 (https://dejure.org/1925,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der rein staatsrechtliche Charakter der den Kaiser Wilhelm-Kanal betreffenden Verhältnisse auch nach dem Abschluß des Versailler Vertrags weiter bestehen geblieben? 2. Darf der Schutz der in Art. 131 der Reichsverfassung getroffenen Bestimmung auch Ausländern ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaiser Wilhelm-Kanal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 375
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Es hat an dieser Auffassung im Ice King-Fall (Urteil vom 10. Dezember 1921, RGZ 103, 274), aber auch sonst (Entscheidung vom 1. Juli 1921, RGZ 102, 304; Entscheidung vom 13. Oktober 1925, RGZ 111, 375) festgehalten und sie bis 1945 nicht aufgegeben.
  • BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60

    Nord-Ostsee-Kanal. Verkehrssicherungspflicht

    Erstmals mit dem Urteil vom 19. Januar 1915 (RGZ 86, 117, 121) hat das Reichsgericht Amtshaftungsgrundsätze angewandt und hieran in der Folgezeit festgehalten (RGZ 105, 99; 111, 375).

    Das Reichsgericht (RGZ 86, 117; 87, 347; 111, 375) hat die Haftung des Reiches für schuldhafte Pflichtverletzungen beamteter Zwangslotsen im Kaiser-Wilhelm-Kanal bejaht, weil die dienstliche Aufgabe der Lotsen, die verantwortliche Führung eines Schiffes durch den Kanal, auch Amtspflichten gegenüber anderen den Kanal benutzenden Fahrzeuge begründe.

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 165/78

    Liechtenstein - Art. 34 GG, Art. 60 Abs. 2 BayAGBGB (Hinweis: nunmehr überholt

    Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 102, 166, 171; 111, 375, 379; 128, 238, 239/240) die Auffassung vertreten, daß die in früheren Gesetzen vorgesehenen Beschränkungen der Staats- und Verbandshaftung mit Art. 131 WRV vereinbar seien und - obwohl diese Bestimmung nun als alleinige Anspruchsgrundlage die entsprechenden Haftungsnormen des älteren Rechts verdrängt habe - als "eine schon vorhandene nähere Regelung" oder "eine Art vorweggenommener Ausführungsgesetzgebung" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 WRV ihre Gültigkeit behalten hätten (OLG Frankfurt NJW 1970, 2172/2173).
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