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   RG, 20.12.1927 - III 229/27   

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https://dejure.org/1927,137
RG, 20.12.1927 - III 229/27 (https://dejure.org/1927,137)
RG, Entscheidung vom 20.12.1927 - III 229/27 (https://dejure.org/1927,137)
RG, Entscheidung vom 20. Dezember 1927 - III 229/27 (https://dejure.org/1927,137)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Über das Recht der Gemeinden, Steuern von ihrem eigenen Grundbesitz zu Lasten des Mieters zu verlangen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerrecht der Gemeinden; Eigener Grundbesitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 119, 304
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.04.2000 - III ZR 194/99

    Übernahme öffentlicher Grundstückslasten durch den Pächter bei einem

    Es ist aber nicht einsichtig, warum diese wirtschaftlich zu Lasten des Nutzers bzw. Besitzers gehende Einnahmemöglichkeit einer Gemeinde, die eigenen Grundbesitz Dritten miet- oder pachtweise zur Nutzung überläßt, genommen werden soll, selbst wenn der dabei verfolgte Nutzungszweck - einerseits - nach der Konzeption des Grundsteuergesetzes steuerrelevant ist und - andererseits - ungeachtet der gesetzlichen Pachtzinsbegrenzung eine Abwälzung der Steuerbelastung vom Verpächter auf den Pächter grundsätzlich möglich ist (vgl. schon RGZ 119, 304, 306).
  • OVG Thüringen, 17.03.2016 - 4 KO 200/12

    Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke

    Schon das Reichsgericht vertrat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1927 (RGZ 119, 304) die Auffassung, dass sich aus den steuerrechtlichen Bestimmungen (hier zum Grundsteuerrecht) der Grundsatz entnehmen lasse, dass auch das Reich, die Länder und Gemeinden stets einer Steuerpflicht unterlägen, soweit nicht ausdrücklich eine Befreiung geregelt sei.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.05.1990 - 9 L 390/89

    Kommunalabgabe; Beitragspflicht; Gemeindeeigene Grundstücke; Leistungsgebundene

    Bereits das RG hat in einer Entscheidung zum preußischen Kommunalabgabengesetz das Selbstbesteuerungsrecht als anerkanntes Recht angesehen und dargelegt, daß entsprechendes auch für Länder und Gemeinden gelten müsse (RG, Urt. v. 20.12.1927 - III 229/27 - RGZ 119, 304).
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