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   RG, 05.11.1928 - IV 16/28   

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https://dejure.org/1928,134
RG, 05.11.1928 - IV 16/28 (https://dejure.org/1928,134)
RG, Entscheidung vom 05.11.1928 - IV 16/28 (https://dejure.org/1928,134)
RG, Entscheidung vom 05. November 1928 - IV 16/28 (https://dejure.org/1928,134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Darf ein Verein nach dem Austritt eines Mitglieds einen Beschluß des Inhalts herbeiführen, daß die Ausschließung beschlossen worden wäre, wenn das Mitglied nicht schon ausgetreten wäre? Kann auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses geklagt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinsgewalt; Feststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 122, 266
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 457/09

    Verbandsaustritt unter Nichtbeachtung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist

    (2) Gleiches gilt für das weitere Urteil vom 5. November 1928 (- IV 16/28 - RGZ 122, 266) , welches die Zulässigkeit eines Vereinsbeschlusses nach einem erfolgten Austritt zum Gegenstand hat, das Mitglied wäre ausgeschlossen worden, wenn es nicht schon ausgetreten wäre.
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

    Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn ein Dritter durch einen Vereinsbeschluß in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu RGZ 122, 266, 269 f.; OLG Frankfurt am Main OLG-Report 1999, 165, 166; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 32 Rdn. 40; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 16. Aufl., S. 165 Rdn. 215a), kann offenbleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Das ist ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte (RGZ 122, 266; 151, 229; BGHZ 21, 270 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55]; 29, 352) [BGH 25.02.1959 - KZR 2/58].
  • BGH, 02.12.2002 - II ZR 1/02

    Rechtsnatur der Verbandsstrafe einer Genossenschaft; Verhängung nach Beendigung

    Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion, die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Disziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
  • BGH, 18.09.1958 - II ZR 332/56

    Ausschluß aus einem Verband

    Die Ausschließung von Nichtmitgliedern ist sinnlos und satzungswidrig (RGZ 51, 66; 122, 266; vgl. auch Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe S. 68).
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 211/90

    Beschluss in Gesellschafterversammlung über Ausschluss eines Gesellschafters -

    In Übereinstimmung hiermit hat bereits das Reichsgericht den Beschluß über den Vereinsausschluß wie ein Rechtsverhältnis behandelt (RGZ 122, 266, 269).
  • OLG Nürnberg, 04.05.1993 - 3 U 136/93
    (RGZ 122, S. 266, 269; 151, S. 321, 329; BGH NJW-RR 1990, S. 474 = BB 1990, S. 370; NJW-RR 1992, S. 227 = WM 1992, S. 57, 58; öster. OGH SZ Bd. 52 (1979) Nr. 134, S. 643 GesRZ 1979, S. 150, 160).
  • OLG Dresden, 18.12.2003 - W 350/03

    Keine Erfolgsaussicht gegen eine vom Deutschen Leichtathletikverband gegen einen

    Für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO spricht, dass rechtliches Interesse in diesem Sinne nicht nur ein rein wirtschaftliches ist, sondern auch die Schädigung anderer Rechtsgüter insoweit in Betracht kommt, z.B. der Kredit oder die Ehre einer Person oder auch deren berufliche Stellung (BGH, VersR 1985, S. 39 ; RGZ 122, S. 266, 269 f.; Stein/Jonas-Schumann, ZPO , 21. Aufl., § 256 Rn. 71).
  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 214/90

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels - Prozesshindernis der anderweitigen

    In Übereinstimmung hiermit hat bereits das Reichsgericht den Beschluß über den Vereinsausschluß wie ein Rechtsverhältnis behandelt (RGZ 122, 266, 269).
  • BVerwG, 12.11.1968 - I B 72.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausschluss aus

    Insbesondere ist rechtlich bedenkenfrei, daß eine Körperschaft, deren Mitgliedschaft auf einem freiwilligen Beitritt beruht (§ 47 Abs. 1 HwO), keine Disziplinargewalt, kraft deren eine Ausschließung erfolgen könnte, mehr über ein Mitglied besitzen kann, das bereits rechtswirksam ausgeschieden ist (ebenso für das private Vereinsrecht: RGZ 108, 160 f.; 122, 266 [268]; 143, 1 f.; Staudinger/Coing, BGB, I. Band, 11. Auflg. 1957, § 39 RandNr. 12; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 1. Band, 15. Aufl. 1959, § 112 Note 27 S. 677).
  • BGH, 15.04.1957 - II ZR 225/56

    Rechtsmittel

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