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   RG, 11.11.1935 - IV 160/35   

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https://dejure.org/1935,331
RG, 11.11.1935 - IV 160/35 (https://dejure.org/1935,331)
RG, Entscheidung vom 11.11.1935 - IV 160/35 (https://dejure.org/1935,331)
RG, Entscheidung vom 11. November 1935 - IV 160/35 (https://dejure.org/1935,331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 200
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG München, 26.03.2008 - 15 U 4547/07

    Erbrecht: Wirksamkeit einer Anrechnungsvereinbarung zu Lasten des künftigen Erb-

    Ob eine spätere letztwillige Verfügung (hier: 03.09.1998, 15.03.1999) eine Beeinträchtigung der erbvertraglich gesicherten Position enthält, bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls (RGZ 149, 200; Soergel-Wolf, § 2289, 10).
  • OLG Frankfurt, 27.06.1994 - 20 W 108/94

    Wirksamkeit einer mit wechselbezüglichen Verfügungen des gemeinschaftlichen

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  • OLG Bremen, 01.08.2012 - 5 W 18/12

    Wirksamkeit der Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem

    Damit verlor allerdings nicht nur auch die wechselseitige bindende testamentarische Verfügung der Erblasserin ihre Wirksamkeit gemäß § 2270 Abs. 1 BGB, sondern auch der Wirksamkeit der seitens der Erblasserin zunächst unwirksam getroffenen letztwilligen Verfügungen stand kein Hindernis mehr entgegen (so bereits ausdrücklich das Reichsgericht, RGZ 65, 271 und RGZ 149, 200; Staudinger- Kanzleiter, BGB, 1998, § 2270, Rdn. 34; ferner Keim, ZEV 1999, S. 413, 415).
  • OLG Celle, 26.02.2018 - 6 W 4/18

    Einseitiges Testament trotz gemeinschaftlichen Testaments

    Die Vorschrift des § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach ein Ehegatte durch eine neue Verfügung von Todes wegen bei Lebzeiten des anderen seine (gemeinschaftliche) Verfügung nicht einseitig aufheben kann, führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Minderung seiner Testierfähigkeit, sondern bloß zur Beschränkung seiner Testierfreiheit, (RGZ 130, 213; Staudinger/Rainer Kanzleiter (2014) BGB 2271 Rn. 37, jeweils bei juris) und hat nicht die formelle Nichtigkeit späterer einseitiger Verfügungen zur Folge (RGZ 149, 200, 201, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

    Werden diese wechselbezüglichen Verfügungen gegenstandslos - hier infolge der Scheidung der Ehe -, so steht der Wirksamkeit des späteren einseitigen Testaments nichts mehr im Wege (RGZ 149, 200/201; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1995, 265; Palandt/Edenhofer Rn. 15; MünchKomm/Musielak Rn. 12 jeweils zu § 2271).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.1998 - 6 U 138/96

    Zulässigkeit eines einseitigen Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen in einem

    Für seine gegenteilige Auffassung stützt sich das Landgericht auf den Rechtssatz, daß neue Verfügungen von Todes wegen, die ein Ehegatte im Widerspruch zu einem gemeinschaftlichen Testament ohne wirksamen förmlichen Widerruf getroffen hat, nicht von vornherein nichtig sind, vielmehr vollwirksam werden, wenn sie den anderen Ehegatten rechtlich besser stellen als bisher (BGHZ 30, 261, 264 ff.) [BGH 13.07.1959 - V ZB 4/59], nur die wechselbezügliche Anordnung wiederholen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 77) oder wenn die vorrangige wechselbezügliche Verfügung durch den ersatzlosen Wegfall des Bedachten gegenstandslos werden (vgl. RGZ 149, 200, 201; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 265, 266 m.w.N.; sowie Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271, Rdnr. 15).
  • BGH, 28.10.1964 - V ZR 160/62

    Rechtsmittel

    Erst mit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1935 (RGZ 149, 200) hat sich, soweit ersichtlich, die Ansicht klar durchgesetzt, daß auch bei gemeinsamem Selbstmord von Eheleuten eine "gemeinsame Gefahr" im Sinne des § 20 BGB vorliegt.
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