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   RG, 16.10.1939 - IV 10/39   

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https://dejure.org/1939,526
RG, 16.10.1939 - IV 10/39 (https://dejure.org/1939,526)
RG, Entscheidung vom 16.10.1939 - IV 10/39 (https://dejure.org/1939,526)
RG, Entscheidung vom 16. Oktober 1939 - IV 10/39 (https://dejure.org/1939,526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung, wenn die Urkundsperson dabei einen vorher fertiggestellten Testamentsentwurf benutzt, die mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser mit der Verlesung und Genehmigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 161, 378
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Benutzt die Urkundsperson bei Errichtung eines öffentlichen Testaments einen vorher fertiggestellten Testamentsentwurf, so kann die mündliche Erklärung des letzten Willens durch den Erblasser mit der Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einen Vorgang zusammengefaßt werden (Bestätigung von RGZ 161, 378).

    Der erkennende Senat hält an der dahingehenden neueren Rechtsprechung fest (BGHZ 2, 172, 175 in Bestätigung von RGZ 161, 378 und OGHZ 2, 45, 48 ff; vgl. weiter KG DNotZ 1960, 485); diese Auffassung geht zwar bis an die Grenze dessen, was im Interesse einer zuverlässigen Erfassung des Erblasserwillens vertretbar ist, entspricht aber angesichts der körperlichen Hinfälligkeit vieler Testierwilliger einem unabweisbaren Bedürfnis.

    (Damit ist nicht gesagt, daß die Niederschrift ausdrücklich die Mündlichkeit der Erklärungsabgabe - im Gegensatz zur Erklärung durch Zeichen oder Gebärden - mitteilen müßte; vgl. hierzu RGZ 161, 378, 381.) Nach allem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Testamentsniederschrift einen wesentlichen Mangel enthält, indem sie nichts über den Erklärungsvorgang besagt.

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Nach gefestigter zivilgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, wenn der Erblasser nach dem Verlesen des notariellen Protokolls verständlich "ja" oder "nein" sagen kann (vgl. RGZ 85, 120 [125 f.]; 161, 378 [382]; OGHZ 2, 45 [48 ff.]; 3, 383 [387 f.]; BGHZ 2, 172 [173 ff.]; 37, 79 [84]).
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/50

    Keine Testamentserrichtung durch Zeichengebung

    Insoweit ist mit dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 45; 3, 383)trotz der in RGZ 161, 378 geäusserten Bedenken an der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 85, 125; 108, 400) festzuhalten.

    Die Revision hat demgegenüber auf die Zweifel hingewiesen, die das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 16. Oktober 1939 (RGZ 161, 378 [382]) erhoben hat.

    Wenn die Rechtsprechung im Rahmen des § 11 TestG die Verwendung eines nach Angaben dritter Personen gefertigten Entwurfs für zulässig und es für genügend erklärt hat, dass der Erblasser zu einem ihm verlesenen Testamentsentwurf "Ja" sagt (RGZ 161, 378; OGHZ 2, 45 [48/49]), dann ist damit die Grenze dessen erreicht, was aus Gründen der Klarheit und Sicherheit im Rechtsleben in Kauf genommen werden kann.

    In der ausführlichen Stellungnahme zu RGZ 161, 378 im RGR-Komm Anm. 3 zu § 11 TestG ist zutreffend erwogen, dass es ein widersinniges Ergebnis wäre, den Erblasser, der nicht sprechen kann, auf die Möglichkeit zu beschränken, sein Testament durch Übergabe einer Schrift zu errichten (§ 17 TestG) und ihm die Erklärung durch Gebärden zu verwehren, sie demjenigen aber, der nicht sprechen will, zu gestatten.

  • BayObLG, 21.10.1999 - 1Z BR 184/98

    Errichtung eines Testaments als öffentliche Urkunde gemäß § 415 Abs. 1 ZPO

    Der Vorgang der mündlichen Erklärung des letzten Willens und der Genehmigung der Niederschrift kann in der Praxis zusammenfallen, wenn bei der Testamentsaufnahme zulässigerweise ein vorher gefertigter Entwurf benutzt und dem Erblasser vorgelesen wird (RGZ 161, 378/380).
  • OLG Zweibrücken, 02.10.1986 - 3 W 145/86

    Anforderungen an die formwirksame Errichtung eines Nottestaments auf der

    Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen; sie haben jedoch verkannt, daß nach vorheriger Anfertigung eines Entwurfs eines Nottestaments die mündliche Erklärung des letzten Willens sowie die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefaßt werden können (RGZ 161, 378; KG JFG 21, 38, 43; vgl. auch BGHZ 2, 172, 37, 79, 80; OGH NJW 1949, 544; BayObLGZ 1968, 272, KG DNotZ 1960, 485; Harder in Soergel, BGB 11. Aufl. § 2232 Rdn. 7; Kipp/Coing in Enneccerus/Kipp/Wolf, Erbrecht 13. Aufl. § 27 IV 1; Firsching in Staudinger, BGB 12. Aufl. § 2232 Rdn. 19 und § 2249 Rdn. 29).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine lediglich mit Gebärden zum Ausdruck gebrachte Zustimmung dem Erfordernis einer mündlichen Erklärung nicht genügen würde; ausreichend wäre jedoch, wenn die Erblasserin nach der Verlesung des Testamentsentwurfs ihre Zustimmung mit einem deutlichen "ja« zum Ausdruck gebracht hätte, insbesondere wenn eine derartige wörtliche Äußerung durch sonstige Gebärden unterstrichen worden sein sollte (RGZ 161, 378).

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2008 - 7 T 5033/08

    Testamentserrichtung: Formerfordernisse eines Nottestaments vor drei Zeugen;

    Dies gilt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, wenn - was grundsätzlich zulässig ist, vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 1987, 135 (136); OLG Düsseldorf, ZEV 2001, 319 (320); RGZ 161, 378 ff. - der Testamentstext nicht vom Erblasser zuvor mündlich erklärt wurde sondern von Dritten vorgefertigt wurde.
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 3 Wx 331/00

    Nottestament vor Zeugen - Erklärung des Erblassers und Genehmigung der

    Bereits das Reichsgericht hat es für zulässig erachtet, dass die mündliche Erklärung des Erblassers, die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefasst werden können ( vgl. RGZ 161, 378 ).
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