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   RG, 25.03.1942 - IV 206/41   

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https://dejure.org/1942,392
RG, 25.03.1942 - IV 206/41 (https://dejure.org/1942,392)
RG, Entscheidung vom 25.03.1942 - IV 206/41 (https://dejure.org/1942,392)
RG, Entscheidung vom 25. März 1942 - IV 206/41 (https://dejure.org/1942,392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht im Streit über die Feststellung der blutmäßigen Abstammung eines unehelichen Kindes der Mutter des Kindes ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht zu?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 48
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08

    Erbfolge: Testamentsauslegung im Hinblick auf die Vererblichkeit der Nacherbfolge

    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • BFH, 17.12.1959 - IV 223/58 S

    Steuervergünstigung für eine Entschädigung - Entschädigung, die an die Stelle

    Das Finanzgericht führte im wesentlichen aus, der Reichsfinanzhof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile VI 264/41 vom 19. November 1941, RStBl 1942 S. 19; IV 206/41 vom 21. Mai 1942, RStBl 1942 S. 578; VI 349/43 vom 5. Juli 1944, RStBl 1944 S. 641) die Anwendung des § 34 Abs. 2 Ziff. 2 EStG auf Entschädigungen im Rahmen gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe abgelehnt.
  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

    Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, bei denen ebenfalls der Gewinn zu versteuern ist, hat er sie nur ausnahmsweise zugelassen, wenn es sich um eine ausschließliche Tätigkeit mehrerer Jahre oder um eine ausreichend abgrenzbare Sondertätigkeit handelte, die nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehörte, und wenn außerdem diese Tätigkeiten jeweils in einer Summe vergütet worden sind (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs IV 341/39 vom 1. Februar 1940, RStBl 1940 S. 601; VI 264/41 vom 19. November 1941, RStBl 1942 S. 19; IV 206/41 vom 21. Mai 1942, RStBl 1942 S. 578; VI 282/42 vom 2. Juni 1943, RStBl 1943 S. 595, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs IV 170/58 U vom 10. Mai 1961, Slg. Bd. 73 S. 236).
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