Rechtsprechung
   RG, 13.11.1889 - Rep. V. 177/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1889,129
RG, 13.11.1889 - Rep. V. 177/89 (https://dejure.org/1889,129)
RG, Entscheidung vom 13.11.1889 - Rep. V. 177/89 (https://dejure.org/1889,129)
RG, Entscheidung vom 13. November 1889 - Rep. V. 177/89 (https://dejure.org/1889,129)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1889,129) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwiefern ist zu den nach §. 24 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 aus dem Kaufgelde vorweg zu berichtigenden Ausgaben des betreibenden Gläubigers einer bis zum Zuschlage fortgesetzten Zwangsverwaltung das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsversteigerung. Zwangsverwaltung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 25, 227
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BGH, 10.04.2003 - IX ZR 106/02

    Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von

    Der Gesetzgeber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur insoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenigstens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V 1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort § 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).

    In dieser Beziehung unterscheidet sich das Honorar des Zwangsverwalters nicht von den sonstigen Kosten der Zwangsverwaltung (RGZ 25, 227, 230).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht