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   RG, 20.06.1901 - Rep. VI. 75/01   

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https://dejure.org/1901,27
RG, 20.06.1901 - Rep. VI. 75/01 (https://dejure.org/1901,27)
RG, Entscheidung vom 20.06.1901 - Rep. VI. 75/01 (https://dejure.org/1901,27)
RG, Entscheidung vom 20. Juni 1901 - Rep. VI. 75/01 (https://dejure.org/1901,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haftet der Notar als Beamter -- nach Maßgabe von §§ 88 flg. A.L.R. II. 10 -- für ein Versehen bei Abfassung einer von ihm privatschriftlich entworfenen und demnächst notariell beglaubigten Urkunde dem durch das Versehen Geschädigten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notar. Haftung für Versehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 269
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 17.01.1898 - IV 199/97

    84. Regreß gegen Notar.

    Auszug aus RG, 20.06.1901 - VI 75/01
    abgedruckte Urteil des IV. Civilsenats vom 17. Januar 1898 (Rep. IV. 199/97) bezieht sich gleichermaßen auf einen Fall, in welchem der Notar, der eine Urkunde entworfen und beglaubigt hatte, von der Partei, der Auftraggeberin, auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist.
  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 354/98

    Verwertungsbefugnis aufgrund eines Baulandbeschaffungs- und Erschließungsvertrags

    Auszug aus RG, 20.06.1901 - VI 75/01
    Bei dem Urteile des IV. Civilsenates vom 27. März 1899 (Rep. IV. 354/98, Jur. Wochenschr. 1899 S. 318 Nr. 45) handelte es sich um einen Fall, wo der Notar eine unrichtige Auskunft und dementsprechende Bescheinigung einer Partei - dem Kläger - erteilt hatte; es ist ausgesprochen, daß der Beklagte hierbei als Notar gehandelt habe und daraus dem Kläger, der sich an ihn um Auskunft gewendet hatte, schadenersatzpflichtig sei.
  • BGH, 15.04.1999 - IX ZR 328/97

    Begriff des Auftraggebers; Lauf der Sekundärverjährung; Pflichten des

    Diese - insbesondere auch das preußische - ordneten im allgemeinen die Betreuungsgeschäfte, auch wenn sie von einem Notar wahrgenommen wurden, als sogenannte "Rechtskundigentätigkeiten" dem privaten Vertragsrecht zu; so verstand sie jedenfalls das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (grundlegend RGZ 49, 269, 273 f; vgl. auch die Nachweise bei Seybold/Hornig, RNotO,1937, § 21 Anm. I 1; Grunau DNotZ 1937, 529, 539; Daimer, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars, 1939, § 33 Rdnr. 2; Daimer/Reithmann, Die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars 4. Aufl. Rdnr. 253; Haug, Die Amtshaftung des Notars 2. Aufl. Rdnr. 201).
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