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RG, 14.12.1903 - Rep. I. 317/03 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Hat der Besitzer einer Maschinenfabrik stets das Recht der Vorbenutzung an der einem Dritten patentierten Erfindung einer Maschine, wenn vor der Anmeldung des Patents die nämliche Maschine von einem seiner Angestellten ebenfalls erfunden und in seiner Fabrik hergestellt ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Patent. ; Recht bei Vorbenutzung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 56, 223
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
Füllstoff
Diese gesteht einem Arbeitgeber, der von der Möglichkeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch macht, ein Vorbenutzungsrecht nach § 12 PatG nicht zu (…Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl., § 8 Rdn. 59;… Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 8 Rdn. 25;… Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 20 und § 8 ArbNErfG Rdn. 5;… Meier-Beck, Festschrift für Reimann, S. 309, 317; OLG München InstGE 10, 87 Tz. 35; vgl. auch RGZ 56, 223, 228 - Kugelmühle;… abweichend für den Fall, dass der Arbeitgeber schon vor der Meldung der Erfindung Erfindungsbesitz erlangt, Klauer/Möhring/Nirk, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., Anhang zu § 3 Rdn. 37;… abweichend für das österreichische Recht der Oberste Patent- und Markensenat, Beschl. v. 14.10.1981 - Op 2/81, GRUR Int. 1982, 560, 561). - BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90
Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung …
Arbeiter und Angestellte handeln grundsätzlich nicht im eigenen, sondern im Interesse des Betriebsinhabers (vgl. BGH GRUR 1960, 546, 548 - Bierhahn; RG GRUR 1934, 31, 32; RGZ 56, 223, 227); Handlungen leitender Betriebsangehöriger, die dazu berufen sind, Anordnungen zu treffen, sowie Handlungen von Gesellschaftsorganen im ihnen gesetzlich zugewiesenen Vertretungsbereich erfolgen grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft (vgl. RGZ 78, 436, 437 ff.). - OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07
Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes
Die Zurechnung erfolgt aufgrund allgemeiner patentrechtlicher Grundsätze zur Ableitung des Vorbenutzungsrechts (vgl. RGZ 56, 223, 227; Eichmann GRUR 1993, 73, 80) oder aufgrund entsprechender Anwendung von § 166 BGB , weil der Zeuge P. in Bezug auf das Erfindungswissen Repräsentant der Schuldnerin war. - BGH, 21.05.1980 - VIII ZR 201/79
Haftung eines Bürgen bei fehlender Identität zwischen der Hauptschuld und der …
Ob und inwieweit durch den Verrechnungsvertrag vom 6. Januar 1973 eine Verschlechterung der Lage des beklagten Landes hinsichtlich der Zinshaftung eingetreten ist, bemißt sich danach, wie sich die Sachlage ohne die Verrechnungsvereinbarung tatsächlich gestaltet hätte (vgl. RGZ 56, 223, 229).