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   RG, 12.03.1904 - Rep. I. 19/04   

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https://dejure.org/1904,176
RG, 12.03.1904 - Rep. I. 19/04 (https://dejure.org/1904,176)
RG, Entscheidung vom 12.03.1904 - Rep. I. 19/04 (https://dejure.org/1904,176)
RG, Entscheidung vom 12. März 1904 - Rep. I. 19/04 (https://dejure.org/1904,176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegt das im Nachverfahren eines Wechselprozesses ergangene Berufungsurteil der Aufhebung, wenn das Nachverfahren unzulässigerweise bei dem Gerichte erster Instanz eingeleitet worden war?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 184
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 216/04

    Klage auf rückständige Wohnraummiete im Urkundenprozeß zulässig

    Nach anderer Ansicht (RGZ 29, 368, 369; 57, 184; RG; Gruchot's Beiträge Bd. 38 (1894), 171; Musielak/Voit, ZPO, 4. Aufl., § 600 Rdnr. 5; Stein-Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 600 Rdnr. 14) fällt das Nachverfahren bei dem Gericht an, das das Vorbehaltsurteil erläßt, im Beispielsfall also beim Berufungsgericht - an dessen Stelle der Senat entscheidet -, und kann dieses auch von der Zurückverweisung absehen, wenn es das für sachdienlich hält (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - IX ZR 208/86, NJW-RR 1988, 61, unter II, für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes).
  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 237/64

    Grundsatz und Rechtsfolgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderung des

    Es leitet seine Zuständigkeit aus § 600 ZPO ab und schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts an, die aus der rechtlichen Natur des Nachverfahrens als bloßer Fortsetzung des Urkundenprozesses folgert, für das Nachverfahren sei das Gericht zuständig, das erstmals über den Vorbehalt entschieden habe (RGZ 29, 368; 57, 184).

    Das Reichsgericht hat von seinem Standpunkt aus, daß das Nachverfahren vor dem Berufungsgericht anhängig gemacht werden müsse, zwar ausgeführt, es liege nicht in der Macht der Parteien, sich durch Vereinbarung zwei Rechtszüge zu verschaffen, wo das Gesetz nur einen einzigen gewähre (RGZ 57, 184, 186).

  • BGH, 17.09.1987 - IX ZR 208/86

    Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs des Bürgen im Urkundenprozeß

    Allerdings ist streitig, ob dafür stets die erste Instanz zuständig ist, also auch dann, wenn dort die Klage abgewiesen und das Vorbehaltsurteil erst vom Berufungsgericht erlassen worden ist (so OLG Frankfurt MDR 1977, 236; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 600 Anm. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 600 Anm. 1 B; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 164 III 6), oder, ob das Nachverfahren zunächst nach allgemeinen Regeln bei dem Gericht anfällt, das das Vorbehaltsurteil erläßt, im Beispielsfalle somit beim Berufungsgericht (so RGZ 29, 368; 57, 184, 186; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 600 Rdnr. 14; schwankend Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 600 Rdnr. 9; offen gelassen in BGH, Urt. v. 20. März 1967 - VIII ZR 237/64, LM § 538 ZPO Nr. 11 = MDR 1967, 757).
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