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   RG, 16.11.1907 - Rep. V. 153/07   

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RG, 16.11.1907 - Rep. V. 153/07 (https://dejure.org/1907,77)
RG, Entscheidung vom 16.11.1907 - Rep. V. 153/07 (https://dejure.org/1907,77)
RG, Entscheidung vom 16. November 1907 - Rep. V. 153/07 (https://dejure.org/1907,77)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann auf Grund eines gegen den unbekannten Gläubiger einer Hypothek unter Vorbehalt eines angemeldeten Rechtes erlassenen Ausschlußurteils die Umschreibung der Hypothek auf den Eigentümer erfolgen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufgebot unbekannter Hypothekengläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08

    Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt

    Deshalb kommt es bei einer Briefhypothek für die Beantwortung der Frage, ob der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, nicht auf die Person des im Grundbuch ausgewiesenen Gläubigers, sondern auf denjenigen an, der den Hypothekenbrief besitzt (LG Augsburg MittBayNot 1981, 130, 131; NK-BGB/Krause, 2. Aufl., § 1170 Rdn. 4; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1170 Rdn. 6; ähnlich für den Gläubiger eines Briefrechts, der sein Recht nicht nachweisen kann: RGZ 67, 95, 99 f.; Erman/F. Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 1170 Rdn. 2; RGRK/Thumm, BGB, 12. Aufl., § 1170 Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 985 Rdn. 1; für den Gläubiger eines solchen Rechts, der den Nachweis trotz Aufforderung nicht führt: LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1232 ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 985 Rdn. 1).
  • BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten

    In diesem Fall ist das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel ihrer Ausschließung zulässig, weil mangels Nachweises ihre Gläubigerschaft unbekannt ist (RGZ 67, 95, 99 f.).
  • OLG München, 20.10.2016 - 34 Wx 360/16

    Kein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss des Hypothekengläubigers bei Erfüllung der

    Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass der Gläubigerprätendent sein Recht nicht nachzuweisen vermag (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694).

    Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck seiner Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

    Die vorgetragene Situation ist nicht vergleichbar mit denjenigen Sachverhalten, die den Entscheidungen des Reichsgerichts vom 16.11.1907 (RGZ 67, 95) und des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2013 (NJW 2014, 693) zugrunde lagen.

  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 302/17

    Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger

    cc) Der Unbekanntheit des Gläubigers gleichgestellt wird der Fall, dass die sich als Gläubigerin ausgebende Person ihr Recht nicht nachzuweisen vermag oder den Nachweis trotz Aufforderung ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht erbringt (RGZ 67, 95/99 f.; BGH NJW 2014, 693/694; NJW-RR 2014, 1360/1361; KG OLGZ 1970, 323/326; LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1232; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 1170 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner § 1170 Rn. 6; MüKo/Lieder § 1170 Rn. 2).

    Das Aufgebotsverfahren ist daher auch zum Zweck dessen Ausschließung zulässig (vgl. RGZ 67, 95/100).

  • BGH, 13.02.1980 - V ZR 59/78

    Im Ausschlußurteil vorbehaltenes Recht

    Durch die Anmeldung und den Vorbehalt erlangt der Anmeldende nicht etwa ein neues Recht, Nur wenn ihm das angemeldete Recht wirklich zusteht, wird es durch den Vorbehalt weiter erhalten (vgl. RGZ 67, 95, 97, 99).

    Wird dort der Bestand des angemeldeten Rechts verneint und daraufhin der Vorbehalt beseitigt, so wird der Antragsteller des Aufgebotsverfahrens so behandelt, als ob zu seinen Gunsten ein vorbehaltloses Ausschlußurteil ergangen wäre (vgl. RGZ 67, 95, 100).

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