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RG, 11.05.1908 - Rep. VI. 388/07 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Inwieweit ist der Anspruch aus einem Darlehnsvorvertrage abtretbar? 2. Wie liegt die Beweislast bei der Klage auf Auszahlung eines versprochenen Darlehns, wenn der Beklagte einen vom Kläger oder von dessen Zedenten über die Darlehnssumme gegebenen Wechsel in Händen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 68, 355
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 28.02.2008 - 7 U 167/07
Forderungspfändung: Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines …
Für Darlehensvorverträge hat, jedenfalls im Grundsatz, bereits das Reichsgericht im gleichen Sinne entschieden (RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.).Beim Darlehensvorvertrag etwa ist der zukünftige Anspruch auf Auszahlung des Darlehensbetrages in der Weise abtretbar und damit pfändbar, dass der Zedent durch die Auszahlung Darlehensschuldner wird (vgl. RGZ 66, 359 ff.; RGZ 68, 355 ff.;… Weber in: RGRK, § 399 BGB, Rdnr. 26).
- BGH, 29.10.1953 - IV ZR 79/53
Rechtsmittel
Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob eine verbindliche Zusage der Darlehensgewährung von seiten der Girozentrale und die Annahme der Zusage durch Frau Sch. bereits den Abschluß des Darlehensvertrages selbst in der Form eines Consensualvertrages gebildet hätte, aus dem unmittelbar der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens hervorging, oder ob dadurch nur eine Verpflichtung der Girozentrale zum Abschluss eines Darlehensvertrages als Realvertrag durch Hingabe der Darlehenssumme begründet worden wäre, und welche abtretbaren Rechte aus dieser Vereinbarung entstanden wären (vgl. RGZ 68, 355 [356]).