Rechtsprechung
   RG, 19.02.1909 - Rep. VII. 191/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1909,127
RG, 19.02.1909 - Rep. VII. 191/08 (https://dejure.org/1909,127)
RG, Entscheidung vom 19.02.1909 - Rep. VII. 191/08 (https://dejure.org/1909,127)
RG, Entscheidung vom 19. Februar 1909 - Rep. VII. 191/08 (https://dejure.org/1909,127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1909,127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 308
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ZR 296/86

    Eigentumserwerb an einem bei Abbrucharbeiten freigelegten Schatz

    Zwar ist - worauf sie an sich mit Recht hinweist - im Anschluß an die Entscheidung RGZ 70, 308, 310 allgemein anerkannt, daß bei einer geplanten und gezielten Schatzsuche nach der Verkehrsanschauung nicht der hierzu angestellte Arbeitnehmer, der den Schatz findet, sondern der Arbeitgeber als Geschäftsherr und Leiter der Schatzsuche »Entdecker« im Sinne des § 984 BGB ist (Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. § 984 Anm. 1; Erman/Hefermehl BGB 7. Aufl. § 984 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 984 Rdn. 2; Staudinger/Berg, BGB 10./11. Aufl. § 984 Rdn. 2; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 984 Rdn. 9; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 984 Rdn. 2; Jauernig, BGB 4. Aufl. § 984 Anm. 2; Planck/Brodmann, BGB 4. Aufl. § 984 Anm. 2 a; AK/Ott § 984 Rdn. 1; Biermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 984 Anm. 2 a; Baur, Sachenrecht 14. Aufl. § 53 g VI 2 = S. 528; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 60, 2 = S. 298; Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 83 III 1 b = S. 317).

    § 984 BGB will, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, durch die Zuweisung des Entdeckeranteils denjenigen belohnen, durch dessen Tätigkeit der Schatz der Verborgenheit entzogen und so der menschlichen Herrschaft wieder zugeführt wird (RG SeuffA 51, 12, 14; RGZ 70, 308, 311; Wolff/Raiser aaO S. 317); der Besteller eines Werkvertrages steht aber dem Schatzfund durch einen Arbeitnehmer des Werkunternehmers noch ferner als der Werkunternehmer selbst.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht