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   RG, 21.03.1916 - Rep. III. 408/15   

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RG, 21.03.1916 - Rep. III. 408/15 (https://dejure.org/1916,127)
RG, Entscheidung vom 21.03.1916 - Rep. III. 408/15 (https://dejure.org/1916,127)
RG, Entscheidung vom 21. März 1916 - Rep. III. 408/15 (https://dejure.org/1916,127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • RGZ 88, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

    Dies ist nämlich nur gegeben, wenn die Behebung des Defektes nicht innerhalb zumutbarer Zeit möglich ist (RGZ 88, 168, 170; Soergel - Heintzmann, § 12. A., Rn. 5; Sternel, 3. A., Rn. 447; Franke, ZMR 1999, 83, 88), wobei als zumutbar sogar angenommen wird, wenn der Mieter zur Mangelbeseitigung wenige Tag in ein Hotel ziehen muss (Soergel - Heintzmann, 12. A., § 455, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 12.09.2012 - 3 U 100/09

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Hitzebelastung

    Die so verstandene Gesundheitsgefährdung muss außerdem konkret, also naheliegend sein, während die bloße entfernte Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung keine Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB rechtfertigt (RGZ 88, 168; RG WarnR 1911 Nr. 323 S 360; KG JW 1930, 2975).
  • OLG Naumburg, 24.09.2002 - 9 U 44/02

    Abmahnung vor Kündigung eines Mietvertrags wegen Überhitzung der Räume

    Zudem ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 544 BGB a. F. ausnahmsweise dann nicht möglich ist, wenn der Umstand, von dem die Gesundheitsgefährdung ausgeht, ohne Weiteres zu beheben und der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit ist (RGZ 88, 168, 170; OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 1228, 1229; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV, Rn. 156; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Auf., § 544 BGB Rn. 5), was notwendigerweise voraussetzt, dass dem Vermieter eine entsprechende Gelegenheit zur Abhilfe gegeben worden ist.
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