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RG, 06.04.1916 - Rep. IV. 420/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind Ehen gültig, die zwischen Deutschen und Ausländern im Auslande unter Beobachtung der Gesetze des Eheschließungsorts eingegangen werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Internationales Eheschließungsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 191
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21
Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim …
Im Hinblick auf die Form der Eheschließung ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung auch mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (vgl. RGZ 88, 191; BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 146) weiterhin davon aus, dass eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich formgültig ist, wenn die Form entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung entspricht, Deutsche somit im Ausland in der jeweils zugelassenen Ortsform heiraten können (BT-Drucks. 10/504 S. 53). - BGH, 19.12.1958 - IV ZR 87/58
italienische Handschuhehe - Art. 3 ff EGBGB, Qualifikation im Internationalen …
- BGH, 12.01.1967 - III ZR 25/66
Gültigkeit eines Testaments - Vermächtnis in Gestalt einer lebenslangen Rente - …
Die entgegenstehende Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1913, 333, nach welcher der Satz, daß für die Form eines Rechtsgeschäfts die Vorschriften des Ortes der Vornahme gelten, nur insoweit gelten könne, als die Sachnormen nichts Abweichendes bestimmten, ist durch die spätere ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts überholt (RGZ 88, 191, 192; 133, 161, 163; 138, 214, 216; 157, 257, 259; WarnRspr 1926 Nr. 15 = JW 1926, 375). - BayObLG, 27.06.1996 - 1Z BR 195/95
Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe; Anwendbarkeit …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 14.10.1964 - IV ZR 280/63
Rechtsmittel
Nach deutschem internationalen Privatrecht ist also entscheidend, daß die 1948 geschlossene Ehe der Klägerin den Formvorschriften des am Ort der Eheschließung geltenden Rechts genügte, ohne Rücksicht darauf, ob das Heimatrecht der Beteiligten auf die Einhaltung dieser Form abstellt oder nicht (RGZ 88, 191).