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   RG, 26.04.1917 - Rep. VI. 37/17   

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https://dejure.org/1917,197
RG, 26.04.1917 - Rep. VI. 37/17 (https://dejure.org/1917,197)
RG, Entscheidung vom 26.04.1917 - Rep. VI. 37/17 (https://dejure.org/1917,197)
RG, Entscheidung vom 26. April 1917 - Rep. VI. 37/17 (https://dejure.org/1917,197)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl die Umwandlung des auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs in einen betagten oder bedingten im ordentlichen Verfahren um deswillen unzulässig, weil ein solcher Anspruch im Mahnverfahren nicht zulässig ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Umwandlung eines auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs in einen betagten oder bedingten Anspruch im ordentlichen Verfahren bei Unzulässigkeit im Mahnverfahren

  • opinioiuris.de

    Umwandlung des auf sofortige Zahlung gerichteten Anspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 177
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 24.10.1991 - IX ZR 18/91

    Zulässige Verjährungseinrede im Nachverfahren

    Die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger kann bereits eingetreten sein, wenn eine Fälligkeitsabrede - gemäß der Ansicht der Revision - von den Parteien einvernehmlich aufgehoben wurde, indem die Kläger am 5. Januar 1989 die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten gemäß § 19 BRAGO beantragt und die Beklagten darauf mit Schreiben vom 14. Januar 1989 an das Landgericht und an die Kläger geantwortet haben, oder wenn sich die Kläger von einer Fälligkeitsabrede rechtswirksam gelöst haben, weil die Beklagten dem Honoraranspruch der Kläger entgegengetreten sind (vgl. RGZ 90, 177, 180; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67 aaO.; Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666).
  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 109/50

    Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung

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  • BGH, 07.05.1999 - V ZR 205/98

    Unrichtige Beurkundung des Kaufpreises im Hinblick auf die Reglementierung des

    Damit entfiel die Grundlage der Stundung (vgl. BGH, Urt. v. 5. März 1981, III ZR 115/80, NJW 1981, 1666, 1667; RGZ 90, 177, 180; MünchKomm/Keller, BGB 3. Aufl. § 271 Rdn. 21; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 271 Rdn. 19; Staudinger/Selb, BGB 1995, 271 Rdn. 6).
  • BGH, 19.04.1972 - VIII ZR 30/71

    Kaufvertrag über einen Kombinationswarenautomaten - Anforderungen an die

    Soweit schließlich die Klägerin die sofortige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises trotz der ursprünglichen Ratenzahlungsabrede aus Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 der Kauf- und Lieferungsbedingungen herleitet, sind rechtliche Bedenken ebenfalls nicht ersichtlich; denn abgesehen davon, daß eine derartige Vertragsklausel schutzwürdigen Belangen des Verkäufers entspricht, kam es auf diese Klausel hier schon deswegen nicht an, weil die Klägerin ohnehin angesichts des grundsätzlichen Bestreitens jeglicher Zahlungsverpflichtung durch den Beklagten zum Widerruf der in der Ratenzahlungsabrede enthaltenen Stundung berechtigt gewesen wäre (§ 242 BGB; vgl. RGZ 90, 177, 180).
  • BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72

    Zum Erlass einer Gesellschaftsschuld - Ermittlung des hypothetischen

    Anders als in dem vom Berufungsgericht ausgewerteten Fall (RGZ 90, 177, 180) kann hier nicht angenommen werden, die Vereinbarung sei unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Gläubigers geschlossen worden, daß der Schuldner die Gültigkeit der Forderung nicht in Frage stelle.
  • BGH, 11.07.1956 - V ZR 5/55

    Rechtsmittel

    Die Anwendung dieser Vorschrift, die an sich Klagen auf künftige Leistungen betrifft, auch auf bedingte Ansprüche, entspricht herrschender Meinung (RGZ 51, 243; 72, 22; 90, 177 [181]; 94, 227 [228]; BGHZ 5, 342 [344]).
  • BGH, 15.10.1952 - II ZR 21/52

    Rechtsmittel

    Es ist in der auch vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung und in der Rechtslehre anerkannt, daß eine solche satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht außer durch ausdrückliche Satzungsbestimmung auch stillschweigend erfolgen kann und daß eine Bevollmächtigung des Vorstandes nicht rechtsfähiger Vereine zu unbeschränkter Verpflichtung nach der Verkehrssitte keineswegs das Regelmäßige und Gewöhnliche ist, wobei in diesem Fall offen bleiben kann, ob für das Gegenteil im allgemeinen sogar eine Vermutung spricht (vgl. dazu RG JW 1910, 227; RGZ 90, 177; 143, 216; RGRK 10. Aufl. § 54 Bem. 7; Enneccerus-Nipperdey a.a.O. III 5 b).
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