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   RG, 19.11.1917 - Rep. IV. 245/17   

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https://dejure.org/1917,65
RG, 19.11.1917 - Rep. IV. 245/17 (https://dejure.org/1917,65)
RG, Entscheidung vom 19.11.1917 - Rep. IV. 245/17 (https://dejure.org/1917,65)
RG, Entscheidung vom 19. November 1917 - Rep. IV. 245/17 (https://dejure.org/1917,65)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann mit der Nichtigkeitsklage Erstattung des auf Grund des nichtigen Urteils beigetriebenen Betrags gefordert und können Zinsen von der beigetriebenen Summe beansprucht werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung eines auf Grund einem nichtigen Urteils beigetriebenen Betrags

  • opinioiuris.de

    Erstattung des auf Grund des nichtigen Urteils beigetriebenen Betrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 195
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 07.07.2016 - III ZR 28/15

    Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der

    § 717 Abs. 2 und 3 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird (Fortentwicklung von RG, 19. November 1917, IV 245/17, RGZ 91, 195).

    Dies gilt etwa für die Fälle der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (RGZ 91, 195, 202; MüKoZPO/Götz, 4. Aufl., § 717 Rn. 12) oder der Wiedereinsetzung (Götz aaO) sowie selbst dann, wenn das von dem Gläubiger erwirkte formell rechtskräftige Urteil wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nicht hätte erlassen werden dürfen und nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 aaO mwN).

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 423/97

    Schadensersatzpflicht wegen Vollstreckung aus einem inhaltlich unbestimmten

    An einer die analoge Anwendung der genannten Vorschrift eröffnenden Bestandsunsicherheit fehlt es umgekehrt auch dann, wenn aufgrund eines endgültig vollstreckbaren Titels vollstreckt - oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet - wurde und der Titel dann doch noch - zum Beispiel nach einer Wiedereinsetzung oder aufgrund einer Wiederaufnahme (RGZ 91, 195, 202) - entfiel.
  • LG Düsseldorf, 27.07.2010 - 4a O 271/09

    Patente Schüssel total legal

    Die Verbindung einer Wiederaufnahmeklage mit einer gewöhnlichen Klage ist grundsätzlich unzulässig, weil es sich um verschiedene Prozessarten handelt (RGZ 91, 195, 196; MüKo/Becker-Eberhard, ZPO 3. Aufl.: § 260 Rn 35).

    Allenfalls dann, wenn die Restitutionsklage zulässig ist und die ursprüngliche Hauptsache gemäß § 590 Abs. 1 ZPO neu verhandelt wird, kann ein Zahlungsantrag gegebenenfalls im Wege der Klageerweiterung oder auch im Wege der Widerklage geltend gemacht werden (vgl. RGZ 91, 195, 196).

  • OLG Köln, 11.12.2008 - 18 U 190/05

    Wirksamkeit der Abtretung von auf die Verletzung der

    Der Zinsanspruch muss demgemäß in einem eigenen Verfahren verfolgt werden (Wieczorek/Schütze-Borck, 3. Aufl., § 590 ZPO Rdn. 51; Baumbach/Lauterbach u.a.-Hartmann, 64. Aufl., § 590 ZPO Rdn. 9, 51; zur Unanwendbarkeit von § 717 Abs. 2 und 3 ZPO auf Zinsansprüche schon RGZ 91, 195; 99, 169).
  • BVerwG, 01.12.1966 - VI B 39.66
    Eine revisionsgerichtliche Erörterung der in der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bezeichneten, vom Oberverwaltungsgericht bejahten Frage, ob die Verbindung einer Restitutionsklage mit neuen Klageanträgen entsprechend den vom Reichsgericht in RGZ 91, 195 [196] für den Zivilprozeß entwickelten Gesichtspunkten auch im Verwaltungsstreitverfahren unzulässig ist, wäre nicht geboten.
  • BGH, 01.03.1961 - IV ZR 235/60

    Rechtsmittel

    Daß ein solches Rückforderungsrecht - allerdings ohne einen Zinsanspruch - gegeben ist, hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 19. November 1917 (RGZ 91, 195, 198) mit ausführlicher Begründung dargelegt.
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