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   RG, 11.01.1918 - Rep. II. 257/17   

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https://dejure.org/1918,266
RG, 11.01.1918 - Rep. II. 257/17 (https://dejure.org/1918,266)
RG, Entscheidung vom 11.01.1918 - Rep. II. 257/17 (https://dejure.org/1918,266)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1918 - Rep. II. 257/17 (https://dejure.org/1918,266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Tantieme des Vorstandes und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Ist der Vortrag auf neue Rechnung Rücklage? Muß vor Berechnung der Tantieme diese selber abgezogen werden? Ist die Tantieme des Aufsichtsrats erst nach Abzug der Vorstandstantieme zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Tantieme des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 316
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01

    Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre

    § 195 Abs. 1 UmwG schließt nicht nur die nachträgliche Erhebung einer Klage aus, sondern - entsprechend der ständigen Rechtsprechung zu § 246 Abs. 1 AktG (vgl. hierzu nur RGZ 91, 316, 323; BGH, ZIP 1992, 1728, 1733 = NJW 1993, 400, 404; weitere Nachweise bei Huffer a.a.O. Rdnr. 41 ff) - auch das Nachschieben von Unwirksamkeitsgründen (OLG Düsseldorf a.a.O. zu der bei der Verschmelzung geltenden gleichlautenden Monatsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG; OLG Hamm ZIP 1999, 798, 803; Kallmeyer/Meister/Klöcker a.a.O. § 195 Rdnr. 17; Lutter/Bork a.a.O. § 14 Rdnr. 10).
  • OLG München, 14.06.1991 - 23 U 4638/90
    Es ist aber erforderlich, daß die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt werden (RGZ 91, 316/323; RGZ 170, 83/94,f.; BGHZ 15, 177/180; BGH LM § 246 AktG Nr. 1 = NJW 1966, 2055; Schilling, a.a.O., Anm. 4 zu § 246; Hüffer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 246).
  • BGH, 03.12.1962 - II ZR 57/62

    Feststellung eines Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung einer

    Das Reichsgericht (JW 1902, 255; RGZ 91, 316) hat den Standpunkt vertreten, daß die Tantieme des Geschäftsführers einer GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, tantiemepflichtig sei, weil es dabei um eine Zahlung aus dem Jahresgewinn gehe.

    Bei ihrer Ansicht, es könne nicht Tantieme von Tantieme geschuldet werden, Tantiemen seien abzugsfähige Betriebsausgaben, übersieht sie, daß die Tantieme eine Schuld eigener Art ist, da sie aus dem Reingewinn zu zählen und durch dessen Vorhandensein bedingt ist (RGZ 91, 316, 321).

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 157/80

    Bergrechtliche Gewerkschaft

    Das gilt insbesondere auch für den Fall, daß Stimmen zu Unrecht mitgezählt worden sind (vgl. RGZ 91, 316 (324); Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 69; Zöllner, in Köln.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1962 - 6 U 126/62
    Er schiebt lediglich die Gewinnausschüttung um ein Jahr auf; im folgenden Jahre verliert er die Selbständigkeit wieder und vermehrt als einer der verschiedenen Rechnungsfaktoren den Ertrag oder führt den Gewinn herbei oder mindert den Verlust (RGZ 91, 316, 318; Baumbach-Hueck, GmbHG, 9. Aufl., § 42 Anm. 3 B).
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