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   VG Regensburg, 19.02.2003 - RO 1 K 02.2008   

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VG Regensburg, 19.02.2003 - RO 1 K 02.2008 (https://dejure.org/2003,25252)
VG Regensburg, Entscheidung vom 19.02.2003 - RO 1 K 02.2008 (https://dejure.org/2003,25252)
VG Regensburg, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 (https://dejure.org/2003,25252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des Begriffs der nicht nur vorübergehenden Verwendung eines Soldaten außerhalb des Beitrittsgebiets

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 24.98

    Kein "Mobilitäts-Zuschuß" für Ost-Beamte

    Auszug aus VG Regensburg, 19.02.2003 - RO 1 K 02.2008
    Zu Recht erkennt die Beklagte, dass hinsichtlich der Verwendung des Soldaten eine Prognose dahingehend anzustellen ist, wo sich dessen Dienstort auf Dauer befinden werde (vgl. BVerwG vom 11.03.1999 Az. 2 C 24.98 = ZBR 1999, 272 f.; OVG Berlin vom 24.02.1998 Az. 4 N 22.98 und vom 07.01.2000 Az. 4 N 48.99).
  • LAG Köln, 05.04.2005 - 9 (3) Sa 1197/04

    Verwendung eines Dienstordnungsangestellten im Beitrittsgebiet und im bisherigen

    Dabei war eine Prognose dahingehend anzustellen, wo die Verwendung auf Dauer stattfinden sollte (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -;juris).

    Es kommt auf den tatsächlichen Einsatzort an, da die 2. BesÜV an die unterschiedlichen Lebensverhältnisse im Beitrittsgebiet gegenüber den alten Bundesländern zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages anknüpft und nur denjenigen Beamten, die wegen des ihnen übertragenen Aufgabenbereichs weiterhin ihren Lebensmittelpunkt überwiegend im Beitrittsgebiet haben, eine abgesenkte Besoldung gewährt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -).

  • BAG, 23.03.2006 - 6 AZR 313/05

    Kürzung der Dienstbezüge gemäß 2. BesÜV

    Zum Zeitpunkt der Ernennung hat der Arbeitgeber eine dahingehende Prognose anzustellen, wo sich der Dienstort des Arbeitnehmers auf Dauer befinden werde (vgl. VG Regensburg 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Februar 2003 (- RO 1 K 02.2008 -) zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit (Studium der Medizin) als eine dauerhafte Umsetzung angesehen wurde, weil sie voraussichtlich über die Verpflichtungsdauer hinaus andauern sollte und keine Gewissheit bestand, dass die Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgen werde.

  • VG Frankfurt/Oder, 02.06.2005 - 2 K 1984/98

    Absenkung der Bezüge eines Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes auf der

    Für den Begriff der Verwendung ist darauf abzustellen, wo der Beamte seine dienstliche Tätigkeit ausübt, wo er beschäftigt wird (vgl. zum Begriff der Verwendung BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 2 B 79/04 - ; OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001- 4 B 15.00 - VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).

    Die bloße Möglichkeit, die Verwendung zu ändern, abzubrechen, ist irrelevant; anderenfalls gäbe es praktisch nur vorübergehende Verwendungen (so OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 - zitiert nach juris; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - zitiert nach juris, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 3146/07

    Auslegung des Begriffs der "vorübergehenden Verwendung" gem. § 1 S. 2 der Zweiten

    ständigen Rspr.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 K 02.2008 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 -.

    Auch in jenem Zusammenhang wird zunächst schon der Normtext als Indiz für die Annahme in Anspruch genommen, für den Begriff der Verwendung sei darauf abzustellen, wo der Beamte - unter Beachtung eines Mindestmaßes äußerlicher Verfestigung - seine dienstliche Tätigkeit (tatsächlich) ausübe, vgl. OVG Berlin (heute: OVG Berlin-Brandenburg), Urteil vom 11. Dezember 2001 - 4 B 15.00 -, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - 1 K 02.2008 -, juris, Rn. 18; VG Leipzig, Urteil vom 25. Mai 2009 - 3 K 1026/08 -;.

  • VG Lüneburg, 21.05.2003 - 1 A 163/01

    Ausbildung; Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahme; Beitrittsgebiet; Besoldung;

    Keinesfalls kann bereits vom Wortlaut darauf geschlossen werden, dass allein auf den tatsächlichen Einsatzort des Soldaten abzustellen ist (so aber offenbar VG Regensburg, Urt. v. 19.2.2003 - RO 1 K 02.2008 - im Fall von Versetzungen eines Soldaten auf mehrere Schülerplanstellen für einen Zeitraum von voraussichtlich acht Jahren; ähnlich OVG Berlin, Urt. v. 11.12.2001 - 4 B 15.00 - im Fall eines im Beitrittsgebietes stationierten Beamten des Bundesgrenzschutzes, der auf nicht absehbare Zeit zum Schutz des Amtssitzes des Bundespräsidenten im Westen Berlins eingesetzt war).

    Dies übersieht das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - bei seiner gegenteiligen Argumentation.

  • VG Aachen, 14.12.2006 - 1 K 1430/06

    Besoldung eines im Bundesgebiet Dienst leistenden Berufssoldaten nach Auflösung

    vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -.
  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 116/06

    Soldatenbesoldung - Aufstockung auf das Niveau der alten Bundesländer

    Nach dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen ortsbezogenen Betrachtungsweise ist maßgeblich, wo der Beamte nach den Aufgaben seines Dienstposten tätig zu sein, gleichsam den Arbeitsplatz hat bzw. wo der Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 11. Dezember 2001 - OVG 4 B 15.00 -, zitiert nach juris; OVG Berlin, Beschl. v. 17. März 1999 - OVG 4 N 20.97 -, zitiert nach juris; VG Regensburg, Urt. v. 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 -, zitiert nach juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 21. Februar 2008 - 2 K 1453/03 -, zitiert nach juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.02.2008 - 2 K 1453/03

    Höhe der Dienstbezüge bei Abordnung und Anwendung der BesÜV

    Nach dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen ortsbezogenen Betrachtungsweise ist maßgeblich, wo der Beamte nach den Aufgaben seines Dienstposten tätig zu sein, gleichsam den Arbeitsplatz hat bzw. wo der Mittelpunkt seiner Dienstausübung liegt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2001- 4 B 15.00 - und Beschluss vom 17. März 1999 - 4 N 20.97 - m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 19. Februar 2003 - RO 1 K 02.2008 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
  • VG Dresden, 12.10.2004 - 11 K 257/04

    Anspruch auf volle Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bei

    Entscheidend ist danach der tatsächliche Einsatzort (vgl. auch VG Regensburg, Urt. v. 19.02.2003, RO 1 K 02.2008, zitiert nach juris).
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