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   VG Regensburg, 21.07.2008 - RO 5 S 08.947   

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VG Regensburg, 21.07.2008 - RO 5 S 08.947 (https://dejure.org/2008,47792)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21.07.2008 - RO 5 S 08.947 (https://dejure.org/2008,47792)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21. Juli 2008 - RO 5 S 08.947 (https://dejure.org/2008,47792)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472

    Zwangsgeldandrohung, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Fristbestimmung,

    Am selben Tag stellte die Klägerin ebendort Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Az. RO 5 S 08.947.

    Der damalige Berichterstatter teilte daraufhin mit, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Regierung der Oberpfalz zugesagt habe, vor der § 80 Abs. 5 Entscheidung nicht zu vollstrecken (s. Bl. 52 GA RO 5 S 08.947).

    Am 21.07.2008 - der Klägerin am 23.07.2008 zugestellt - entschied das Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren Az. RO 5 S 08.947 ablehnend durch Beschluss.

    Das Zwangsgeld war auch noch nicht zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle am 30.07.2008 fällig, wie im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben wird, da die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren RO 5 S 08.947 vom 21.07.2008, der Klägerin erst am 23.07.2008 zugestellt worden ist.

  • VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 08.01525

    Weitere Zwangsgeldandrohung, Feststellungsinteresse, Nichtvollzugszusage der

    Am selben Tag stellte die Klägerin ebendort Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Az. RO 5 S 08.947.

    Der damalige Berichterstatter teilte daraufhin mit, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Regierung der Oberpfalz zugesagt habe, vor der § 80 Abs. 5 Entscheidung nicht zu vollstrecken (S. Bl. 52 GA RO 5 S 08.947).

    Am 21.07.2008 - der Klägerin am 23.07.2008 zugestellt - entschied das Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren Az. RO 5 S 08.947 ablehnend durch Beschluss.

    Das Gericht hat aber im Urteil vom 22.4.2010 RO 5 K 09.1472 entschieden, dass die erste Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 02.06.2008 rechtswidrig war und das fällig gestellte erste Zwangsgeld von 50.000,-- Euro nicht fällig geworden ist, da die im Grundbescheid gesetzte Frist (9.7.2008) während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens RO 5 S 08.947 entweder gegenstandslos geworden ist oder weil der Beklagte nach der erstinstanzlichen Entscheidung sein Anwendungsermessen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG nicht ausgeübt hat und der Klägerin keine ausreichende Zeit eingeräumt hat, die Anordnung zu befolgen.

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 10 ZB 10.1349

    Zwangsgeldandrohung; mehrere Unterlassungsgebote; Höhe des Zwangsgelds;

    Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben (Az. RO 5 K 08.948) sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen (Az. RO 5 S 08.947), den das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. Juli 2008 ablehnte.
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