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   AG Simmern, 10.06.2005 - 3 C 687/04   

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https://dejure.org/2005,22108
AG Simmern, 10.06.2005 - 3 C 687/04 (https://dejure.org/2005,22108)
AG Simmern, Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 C 687/04 (https://dejure.org/2005,22108)
AG Simmern, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - 3 C 687/04 (https://dejure.org/2005,22108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines nicht durchgeführten Flugs; Beurteilung einer Nichtbeförderung via Flugzeug nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht; Einordnung eines Linienflugs als Fixgeschäft; Unmöglichkeit in Folge der ...

  • Wolters Kluwer
  • reise-recht-wiki.de

    Flugbeförderung Fisgeschäft, Fluggastrechte bei Annullierung und Verspätung eines Fluges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Flugausfall bei Schneefall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schneefall als Fall der Unmöglichkeit: Linienflug gestrichen! - Bei höherer Gewalt kein Anspruch auf Ersatzbeförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RRa 2005, 279
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 20.02.1997 - 1 U 126/95
    Auszug aus AG Simmern, 10.06.2005 - 3 C 687/04
    Wenn ein Linienflug zur vorgesehenen Zeit nicht durchgeführt werden kann, so liegt das Fixgeschäft und damit Unmöglichkeit vor (OLG Frankfurt, MDR 1997, 534).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Bei dem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 930 ; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 1136 ; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2001, 13; AG Düsseldorf RRa 1997, 183; AG Simmern RRa 2005, 279 ; Tonner in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 61) in der Regel nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem sich die Ansprüche des Fluggastes nach §§ 275, 283, 326 BGB richten.
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