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   OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14, 2 AR 32/14 - 2 KLs 302 Js 54/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42323
OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14, 2 AR 32/14 - 2 KLs 302 Js 54/12 (https://dejure.org/2014,42323)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.12.2014 - 2 AR 32/14, 2 AR 32/14 - 2 KLs 302 Js 54/12 (https://dejure.org/2014,42323)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 2 AR 32/14, 2 AR 32/14 - 2 KLs 302 Js 54/12 (https://dejure.org/2014,42323)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Pauschgebühr, dinglicher Arrest, Wertgebühr

  • openjur.de

    Dinglicher Arrest, Verfall von Wertersatz und Vergleich bei Pauschgebühr

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 51 Abs 1 RVG, Nr 4142 RVG-VV
    Bemessung der Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger in einer Umfangsache: Berücksichtigung der Anordnung eines dinglichen Arrestes und des Verfalls von Wertersatz und des Abschlusses eines arbeitsrechtlichen Vergleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Pauschgebühr bei Anordnung eines dinglichen Arrestes und bei Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz; Höhe der Pauschgebühr bei Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs

  • rechtsportal.de

    RVG -VV Nr. 4142 ; RVG § 51 Abs. 1
    Höhe der Pauschgebühr bei Anordnung eines dinglichen Arrestes und bei Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dinglicher Arrest - Verfall - Pauschgebür

Verfahrensgang

  • LG Offenburg - 2 KLs 302 Js 54/12
  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14, 2 AR 32/14 - 2 KLs 302 Js 54/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 96
  • RVGreport 2015, 215
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Unter Berücksichtigung des Gesamtgepräges des Verfahrens stellt eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000,- Euro auch kein verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbares Sonderopfer dar (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 2007, 359).
  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 117/12

    Voraussetzungen einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG Stuttgart, 20.06.2014 - 2 ARs 96/13

    Vergütung des bestellten Verteidigers: Abzüge von der Pauschgebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 73/10

    Unbegründeter Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Die bloße Dauer einer Hauptverhandlung kann wegen der Einführung des Längenzuschlages nach Nr. 4134 VV RVG bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - 3 StR 117/12 - und Beschluss vom 11.02.2014 - 4 StR 73/10, jeweils bei juris); ob hiervon in besonders extremen Fällen eine Ausnahme zu machen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OLG München, 09.09.2013 - 6 St 3/12

    Zuerkennung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr des beigeordneten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
  • OLG Karlsruhe, 06.08.2012 - 3 Ws 203/12

    Pflichtverteidigervergütung in Adhäsionsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Nach der Entscheidung des Senats vom 10.10.2014 wurde diese Tätigkeit des Verteidigers - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Karlsruhe, StraFo 2013, 84) - von der Pflichtverteidigerbestellung gerade nicht umfasst (vgl. Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 08.03.2013 und Beschwerdeentscheidung des Senats vom 10.10.2014 - 2 Ws 95/14).
  • OLG Hamm, 29.09.2006 - 2 (s) Sbd IX-102/06

    Besonderer Umfang, Fahrtzeiten; Berücksichtigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Es handelt sich um einen Fall, bei dem die Fahrtzeiten bei der Frage, ob überhaupt eine Pauschgebühr zu bewilligen ist, nicht zu berücksichtigen sind (OLG Hamm NStZ 2007, 343; vgl. auch Burhoff, aaO, § 51 Rn. 135).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 2 AR 73/05

    Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Die Pauschvergütung soll nach dem Willen des Gesetzgebers Ausnahmecharakter haben (BT-Drucks. 15/1971, S.201, 202; Senat, Beschluss v. 14.03.2006, 2 AR 73/05, bei juris).
  • KG, 05.01.2012 - 1 ARs 26/11

    Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands im Strafverfahren: Gebühr bei einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
  • OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 2 AR 32/14
    Soweit der Verteidiger auf einen - nach seinen Berechnungen - völlig unzureichenden Stundensatz abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ganz herrschender Rechtsprechung die Höhe einer Pauschgebühr gerade nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundensatzes festzusetzen ist (KG Berlin NStZ-RR 2013, 232; JurBüro 2013, 362; OLG Celle JurBüro 2013, 301; OLG München JurionRS 2013, 45501; OLG Schleswig JurionRS 2013, 31807; OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692).
  • OLG Hamm, 05.01.2012 - 5 RVGs 81/11

    Pauschgebühr, Gebührenverzicht, Berücksichtigung

  • LG Rostock, 01.09.2010 - 12 Qs 36/10

    Pflichtverteidigergebühren: Anrechnung der Einziehungsgebühr auf die

  • OLG Schleswig, 01.02.2013 - 1 StR 25/12

    Pauschgebühr; Höhe, Wahlanwaltshöchstgebühr; Grenze

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1997 - 3 AR 10/97
  • OLG Karlsruhe, 13.05.1990 - 1 AR 10/90
  • OLG Bremen, 09.10.2014 - Ws 95/14
  • OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 2 AR 1/23

    Bewilligung einer Pachvergütung für Pflichtverteidiger im Strafverfahren;

    Daraus folgt weiter, dass die im Zusammenhang mit der Wertgebühr stehenden anwaltlichen Tätigkeiten bei der Feststellung und Bemessung der Pauschgebühr im Übrigen nicht berücksichtigt werden können/dürfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 AR 32/14, NStZ-RR 2015, 96 m. w. N.; Burhoff/Volpert, a. a. O., Rn. 10 und Rn. 52; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., § 51 Rn. 8 m. w. N.).
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