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   BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64   

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BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64 (https://dejure.org/1966,1656)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1966 - I C 123.64 (https://dejure.org/1966,1656)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1966 - I C 123.64 (https://dejure.org/1966,1656)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterbleiben einer Beiladung - Rüge der Übergehung von Beweisantritten - Abrundung von Jagdbezirken - Bejagung von Jagdexklaven

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RdL 1967, 51
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.04.1957 - I B 162.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64
    Hiernach ist die Berufungsentscheidung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen, und der Revisionsentscheidung ist folgendes als festgestellt zugrunde zu legen: Die Rechterner Exklave war in der Geltungszeit des Reichsjagdrechts mangels eines nachweisbaren einschlägigen Verwaltungsakts, ungeachtet der damaligen tatsächlichen Handhabung, keinem Jagdbezirk rechtswirksam angegliedert; die Beigeladene zu 2) konnte die Exklave nicht verpachten; ein Besitzstandschutz steht ihr oder dem Kläger nicht zu, vielmehr ist die bisherige Bejagung der Exklave rechtswidrig; die Jagd auf ihr ruht kraft Gesetzes, weil dem Wirksamwerden des § 6 Satz 1 BJG nichts entgegensteht; eine wirksame Übertragung öffentlich-rechtlicher Rechte der Beigeladenen zu 2) als Jagdgenossenschaft auf den Kläger als Jagdpächter ist zu verneinen; die Eigentümer der Exklavegrundstücke und der Kläger sind materiell- und formellrechtlich unbeteiligt an der umstrittenen Angliederungsmaßnahme der beklagten Behörde; demgemäß sind ihre Erklärungen für die Behörde nicht verbindlich (wegen Unanwandbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bei Jagdbezirksregelungen s. Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958, 179] und BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]).

    Eine Enteignung liegt nicht vor; auch in der berufungsgerichtlichen Auslegung bleibt die Regelung im Landesjagdgesetz noch eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958, 179 f.]).

  • BVerfG, 14.10.1958 - 2 BvO 2/57

    Umfang der Vorlage bei fraglicher Zugehörigkeit der Vorschrift zur Bundes- oder

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64
    Das Reichsjagdrecht ist daher nicht Bundesrecht geworden (s. Art. 123 ff. GG; vgl. BVerfGE 8, 186, betr. das Reichsnaturschutzgesetz, das ebenfalls eine reichsrechtliche Vollregelung auf einem Gebiet der Rahmenkompetenz des Bundes ist; s. auch Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1965 und vom 19. August 1965 - BVerwG I B 30.65 und BVerwG I B 45.65 -).
  • BVerwG, 25.03.1965 - I C 142.60

    Gesetzliche Mindestgröße für Eigenjagdreviere - Verbindung zweier kleiner

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64
    Hiernach ist die Berufungsentscheidung der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen, und der Revisionsentscheidung ist folgendes als festgestellt zugrunde zu legen: Die Rechterner Exklave war in der Geltungszeit des Reichsjagdrechts mangels eines nachweisbaren einschlägigen Verwaltungsakts, ungeachtet der damaligen tatsächlichen Handhabung, keinem Jagdbezirk rechtswirksam angegliedert; die Beigeladene zu 2) konnte die Exklave nicht verpachten; ein Besitzstandschutz steht ihr oder dem Kläger nicht zu, vielmehr ist die bisherige Bejagung der Exklave rechtswidrig; die Jagd auf ihr ruht kraft Gesetzes, weil dem Wirksamwerden des § 6 Satz 1 BJG nichts entgegensteht; eine wirksame Übertragung öffentlich-rechtlicher Rechte der Beigeladenen zu 2) als Jagdgenossenschaft auf den Kläger als Jagdpächter ist zu verneinen; die Eigentümer der Exklavegrundstücke und der Kläger sind materiell- und formellrechtlich unbeteiligt an der umstrittenen Angliederungsmaßnahme der beklagten Behörde; demgemäß sind ihre Erklärungen für die Behörde nicht verbindlich (wegen Unanwandbarkeit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bei Jagdbezirksregelungen s. Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958, 179] und BVerwGE 21, 11 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]).
  • BVerwG, 19.08.1965 - I B 45.65

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64
    Das Reichsjagdrecht ist daher nicht Bundesrecht geworden (s. Art. 123 ff. GG; vgl. BVerfGE 8, 186, betr. das Reichsnaturschutzgesetz, das ebenfalls eine reichsrechtliche Vollregelung auf einem Gebiet der Rahmenkompetenz des Bundes ist; s. auch Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1965 und vom 19. August 1965 - BVerwG I B 30.65 und BVerwG I B 45.65 -).
  • BVerwG, 15.05.1965 - I B 30.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unterbrechung des

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1966 - I C 123.64
    Das Reichsjagdrecht ist daher nicht Bundesrecht geworden (s. Art. 123 ff. GG; vgl. BVerfGE 8, 186, betr. das Reichsnaturschutzgesetz, das ebenfalls eine reichsrechtliche Vollregelung auf einem Gebiet der Rahmenkompetenz des Bundes ist; s. auch Beschlüsse des Senats vom 15. Mai 1965 und vom 19. August 1965 - BVerwG I B 30.65 und BVerwG I B 45.65 -).
  • BGH, 15.10.1998 - III ZR 10/98

    Amtspflichten der Jagdbehörde bei der Gliederung von Jagdflächen

    Für die hier zu beantwortende Frage einer Amtspflicht der Beklagten zur Angliederung ist weiterhin zu beachten, daß das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz (vgl. Art. 75 Nr. 3 GG) nicht im einzelnen darauf einwirkt, in welcher Weise die Länder die Gestaltung der Jagdbezirke und jagdbezirksfreier Flächen ordnen; § 5 Abs. 1 BJagdG beläßt den Ländern hierfür einen weiten Rahmen (vgl. BVerwG RdL 1967, 51, 52; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 2; Meyer-Ravenstein, § 5 BJagdG, Art. 6 und 7 LJagdG Rn. 17; Heinichen, Das Jagdrecht in Niedersachsen, 2. Aufl. 1981, § 5 BJagdG Anm. III), der allerdings an die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung gebunden ist.

    Eine entsprechende Sichtweise liegt auch dem im Verfahren vorgelegten - an den Regierungspräsidenten in O. gerichteten und in Durchschrift an die übrigen Regierungspräsidenten in Niedersachsen und an die Präsidenten der Verwaltungsbezirke B. und Ol. zur Kenntnisnahme übersandten - Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Januar 1974 zugrunde, der unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1966 (RdL 1967, 51) im Hinblick auf verbliebene Zweifel bei der Behandlung von Exklaven und bei der Auslegung des § 8 Abs. 1 BJagdG zu veranlassen bittet, daß die Landkreise und kreisfreien Städte etwaige Exklaven, auch solche, die in Zukunft neu entstehen, unverzüglich einem der benachbarten Jagdbezirke angliedern.

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 19 B 13.1925

    Die Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG betreffend Grundflächen,

    Insbesondere die Bestimmung der Art und Weise, in der die Abrundung durchzuführen ist, ist dem Landesrecht überlassen (ebenso BVerwG, U.v. 6.10.1966 - I C 123.64 - RdL 1967, 51 und EJ III S. 3 sowie Mitzschke/Schäfer, BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 5 Rn. 2; im gleichen Sinn Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, JagdR und FischereiR, 4. Aufl. 2010, § 5 BJagdG Rn. 3; Leonhardt, JagdR, Stand 4/2009, § 5 BJagdG Erl. 4; Frank/Käsewieter, das JagdR in Bayern, Stand 10/2004, Erl. 1 zu § 5 BJagdG/Art. 4 u. 5 BayJG).
  • BVerwG, 20.01.1992 - 3 B 120.91

    Anforderungen an die eine Revision eröffnende Divergenz - Gewährung eines weiten

    Ebensowenig kann die Entscheidung über eine Angliederung eine Enteignung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 123.64 - in Buchholz 451.16 § 5 Nr. 9. Im übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie einer Jagdgenossenschaft, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Befugnis verleihen möchte, sich auf das Abwehrrecht des Art. 14 GG gegen den Staat zu berufen.
  • BVerwG, 16.01.1969 - I B 1.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Es bestimmt nicht, ob und welche förmlichen und sachlichen Rechte Grundeignern, Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern untereinander und gegenüber der Jagdbehörde hinsichtlich einer Gestaltung oder Änderung der Jagdbezirke im Sinne des § 5 BJG zustehen (Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 123.64 - [RdL 1967, 51]).
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