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   BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87   

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BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87 (https://dejure.org/1989,1347)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.1989 - 5 C 3.87 (https://dejure.org/1989,1347)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 (https://dejure.org/1989,1347)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Abfindungsanspruch auf besondere Vorteile; Flurbereinigungsbehörde; Planungshoheit; Planänderungen; Vereinbarung; Vertrauensschutz; Zusagen; Änderungsbefugnis

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigung - Abfindung - Planungshoheit der Flurbereinigungsbehörde - Planänderung - Anfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 313
  • NJW 1990, 1683 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 469
  • NVwZ 1990, 469
  • DÖV 1989, 342
  • DÖV 1990, 342
  • RdL 1990, 44
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 44.75

    Plankonforme Gestaltung - Plankongruente Ausführung - Plangerechte Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Das Ermessen, von der insoweit eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes vor Ergehen der Ausführungsanordnung vorzunehmen, ist der Flurbereinigungsbehörde in der Weise überantwortet, daß die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der §§ 1, 37, 44 ff. FlurbG auszurichten sind (vgl. BVerwGE 49, 176 ; Urteile vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 - ; ferner Beschluß vom 3. Juni 1987 - BVerwG 5 B 74.86 - ).

    Die genannte Vorschrift prolongiert die planerischen Gestaltungsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde über die Planaufstellung hinaus bis zum Erlaß der Ausführungsanordnung nach den §§ 61, 63 FlurbG (vgl. BVerwGE 49, 176 ) und bindet die Planänderungsbefugnis nur an die schon erwähnte Voraussetzung, daß die Flurbereinigungsbehörde Änderungen des Flurbereinigungsplanes für erforderlich hält.

  • BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Solche Veränderungen sind - nach vorgängiger Aktualisierung der ursprünglich festgestellten Wertermittlungsergebnisse (Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - ), die auf der Grundlage des § 134 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vom Flurbereinigungsgericht selbst vorgenommen werden kann (vgl. z.B. BVerwGE 15, 271 ) - bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung zu berücksichtigen und z. B. dann anzunehmen, "wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Verfahrens Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr im Hinblick auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes als Bauerwartungsland angesehen wird" (Urteil vom 15. Oktober 1974 ; s. auch Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ).
  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 56.73

    Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Zwar ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden können (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - mit weiteren Nachweisen; insoweit in BVerwGE 47, 96 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 03.06.1987 - 5 B 74.86

    Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Das Ermessen, von der insoweit eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes vor Ergehen der Ausführungsanordnung vorzunehmen, ist der Flurbereinigungsbehörde in der Weise überantwortet, daß die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der §§ 1, 37, 44 ff. FlurbG auszurichten sind (vgl. BVerwGE 49, 176 ; Urteile vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 - ; ferner Beschluß vom 3. Juni 1987 - BVerwG 5 B 74.86 - ).
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 46.79

    Verböserung im Widerspruchsverfahren - Flurbereinigungsplan - Nachträgliche

    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Das Ermessen, von der insoweit eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes vor Ergehen der Ausführungsanordnung vorzunehmen, ist der Flurbereinigungsbehörde in der Weise überantwortet, daß die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der §§ 1, 37, 44 ff. FlurbG auszurichten sind (vgl. BVerwGE 49, 176 ; Urteile vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 - ; ferner Beschluß vom 3. Juni 1987 - BVerwG 5 B 74.86 - ).
  • BVerwG, 16.09.1975 - 5 C 32.75
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Solche Veränderungen sind - nach vorgängiger Aktualisierung der ursprünglich festgestellten Wertermittlungsergebnisse (Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - ), die auf der Grundlage des § 134 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung vom Flurbereinigungsgericht selbst vorgenommen werden kann (vgl. z.B. BVerwGE 15, 271 ) - bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung zu berücksichtigen und z. B. dann anzunehmen, "wenn ein als landwirtschaftlich genutzt bewertetes Grundstück im Laufe des Verfahrens Baulandqualität erlangt oder im Grundstücksverkehr im Hinblick auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes als Bauerwartungsland angesehen wird" (Urteil vom 15. Oktober 1974 ; s. auch Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - ).
  • BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 40.75
    Auszug aus BVerwG, 19.09.1989 - 5 C 3.87
    Das Ermessen, von der insoweit eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen, also eine Änderung des Flurbereinigungsplanes vor Ergehen der Ausführungsanordnung vorzunehmen, ist der Flurbereinigungsbehörde in der Weise überantwortet, daß die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der §§ 1, 37, 44 ff. FlurbG auszurichten sind (vgl. BVerwGE 49, 176 ; Urteile vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 40.75 - und vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 46.79 - ; ferner Beschluß vom 3. Juni 1987 - BVerwG 5 B 74.86 - ).
  • BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.06

    Rechtliches Gehör; Vertagungsantrag; Zusicherung; Rücknahme einer Zusicherung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung dementsprechend zwar um eine Grenzziehung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Zusicherungen bemüht, die grundsätzliche Möglichkeit von Zusicherungen im Flurbereinigungsrecht jedoch nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ein praktisches Bedürfnis für ein derartiges Instrumentarium stets anerkannt (vgl. Urteile vom 25. Mai 1961 - BVerwG 1 C 102.58 - NJW 1961, 1882 , vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12).

    Hierzu hat das Flurbereinigungsgesetz ihre Gestaltungsbefugnisse über die (erste) Aufstellung des Flurbereinigungsplans hinaus (zeitlich) prolongiert (Urteil vom 19. September 1989 a.a.O. S. 316), nicht aber (inhaltlich) erweitert.

    Deswegen ist die Flurbereinigungsbehörde auch in dieser Phase des Flurbereinigungsverfahrens gehindert, verbindliche Zusicherungen außer Acht zu lassen (Urteile vom 19. September 1989 a.a.O. S. 316 und vom 20. Mai 1998 a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Nichts anderes gilt, wenn man daneben den so genannten "Anspruch ... auf eine ... zweckmäßig gestaltete Abfindung" (so Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 ) betrachtet.
  • VGH Bayern, 19.09.2011 - 13 A 10.2440

    Anspruch auf Zuwegung im Rahmen der Flurbereinigung

    Zwar wird dadurch in seine Abfindung eingegriffen, jedoch muss jeder Beteiligte mit einer Änderung der Abfindung rechnen, solange der Plan allen Beteiligten gegenüber nicht unanfechtbar geworden ist (BVerwG vom 19.9.1989 RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = RzF 18 zu § 60 I; vom 25.5.1961 RdL 1961, 274 = RzF 10 zu § 44 I).

    Bei der hier gebotenen Ermessensentscheidung sind die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Plankorrektur an den verfahrensbestimmenden Planungszielen und Abfindungsgrundsätzen der §§ 1, 37, 44 ff. FlurbG auszurichten (BVerwG vom 19.9.1989 BVerwGE 82, 313 = RdL 1990, 44 = RzF 18 zu § 60 I; BayVGH vom 21.9.2009 Az. 13 A 08.1057 ; Schwantag, a.a.O., RdNr. 3a zu § 60).

    Mit der Planaufstellung wird noch kein verbindlicher Rechtszustand hergestellt und kein Teilnehmer erlangt einen Bestandsschutz in Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung, solange er noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der Flurbereinigungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist (BVerwG vom 19.9.1989 RdL 1990, 44 = DÖV 1990, 342 = RzF 18 zu § 60 I).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3.92

    Flurbereinigungsrecht - Wertermittlung - Grundstücksbewertung - Agrarland

    Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für deren Feststellung maßgeblich gewesenen Verhältnisse ändern (vgl. z.B. Urteil vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - BVerwGE 47, 96 insoweit nicht abgedruckt>; BVerwGE 82, 313 ; Beschluß vom 12. März 1990 - BVerwG 5 CB 26.89 - ), kann aber auch für den Fall nicht schlechthin ausgeschlossen werden, daß den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluß des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, nach dem Eintritt der Bestandskraft geltend gemacht werden.

    Kommt die Vorinstanz im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, daß das von der Klägerin in die Flurbereinigung eingebrachte Flurstück Nr. 1445 als begünstigtes Agrarland anzusehen und wegen dieses Umstandes wertmäßig höher einzustufen ist, als dies bisher geschehen ist, und hält es das Flurbereinigungsgericht nach § 134 FlurbG für gerechtfertigt, der Klägerin Nachsicht zu gewähren (zur Nachsichtgewährung im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren vgl. z.B. BVerwGE 15, 271 ), so hat es die ursprünglich festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zu aktualisieren (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1966 - BVerwG 4 C 7.66 - ; Beschluß vom 31. Januar 1979 - BVerwG 5 B 72/76.77 - ; BVerwGE 82, 313 ) und alsdann, weil sich Einlage und Abfindung nach einer Änderung dieser Ergebnisse zugunsten der Klägerin nicht mehr entsprechen, deren Landabfindung neu festzusetzen.

  • BVerwG, 12.06.2017 - 9 B 55.16

    Berücksichtigungsfähigkeit von Einwendungen im Wege der Nachsicht nach § 134 Abs.

    Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG), auf denen der Flurbereinigungsplan aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 39).

    Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des § 134 Abs. 2 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegebenenfalls vom Flurbereinigungsgericht einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen (BVerwG, Urteile vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 und vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 39).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 5 B 26.91

    Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich einer

    Eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 19. September 1989 (BVerwGE 82, 313 [BVerwG 19.09.1989 - 5 C 3/87]) ist ebenfalls nicht gegeben.

    Auch von den Ausführungen im vorbezeichneten Senatsurteil, die die Frage einer Berücksichtigung von nach Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse eingetretenen Wertveränderungen behandeln (BVerwGE 82, 313 [BVerwG 19.09.1989 - 5 C 3/87]), weicht das Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht ab; das gleiche gilt hinsichtlich der in der Beschwerde weiter angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 236.65 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 17 = RdL 1970, 20), vom 15. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 56.73 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29 = RdL 1975, 128) und vom 17. April 1975 - BVerwG 5 C 38.74 - (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 32 = RdL 1975, 242).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2021 - 8 K 6/20

    Flurbereinigung; Nachtrag zum Bodenordnungsplan; Berücksichtigung einer

    Dieser folgt vielmehr - von besonderen Rechtstiteln wie Planzusagen oder Planvereinbarungen abgesehen - allein aus § 44 FlurbG und setzt voraus, dass durch die rechtswidrige Planänderung der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 3a).

    Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass er nach Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - 5 C 3.87 - a.a.O. Rn. 15; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 4).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 2.06

    Anspruch auf Abänderung eines Flurbereinigungsplans und Zuweisung einer anderen

    Denn die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens sind nach den insoweit von den Klägern nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz bestandskräftig geworden, so dass Einwände hiergegen - abgesehen vom hier nicht geltend gemachten Fall der nachträglichen Änderung von für die Wertermittlung maßgebenden Umständen - nicht mehr erhoben werden können (vgl. hierzu Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - BVerwGE 82, 313 = Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 8 S. 5 f.).
  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 21.94

    Flurbereinigungsrecht: Festsetzung der Wertgleichheit bei nachträglich

    § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dient allein der Sicherstellung der Planungshoheit der Flurbereinigungsbehörde und gewährt deshalb keinen über § 44 FlurbG hinausgehenden subjektiv-rechtlichen Anspruch einzelner Teilnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - ).
  • BVerwG, 10.01.1991 - 5 B 123.90

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Widerspruch gegen

    Die Beschwerde bezeichnet zwar zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 16.76 - sowie vom 19. September 1989 - BVerwG 5 C 3.87 - ), trägt aber nicht vor, worin der rechtliche Auffassungsunterschied zwischen dem Flurbereinigungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage bestehen soll.

    Das Urteil BVerwGE 82, 313 [BVerwG 19.09.1989 - 5 C 3/87] behandelt den Fall einer nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und enthält hierzu den entscheidungstragenden Satz, daß der von einer gegen § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG verstoßenden Planänderung betroffene Teilnehmer den objektiv-rechtlich rechtswidrigen Plannachtrag nur unter der weiteren Voraussetzung mit Erfolg angreifen kann, daß sein Anspruch auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG verletzt ist (BVerwGE 82, 317 [BVerwG 19.09.1989 - 5 C 3/87] ).

  • BVerwG, 12.03.1990 - 5 CB 26.89

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Verfahrensrügen zur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 8 K 7/16

    Landabzug bzw- -abfindung und Unternehmensflurbereinigung

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 12/08

    Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung in Land nach Maßgabe des § 44 FlurbG bei

  • BVerwG, 22.07.1992 - 5 B 114.92

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen der Rüge der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2009 - 9 K 25/05

    Flurneuordnungsverfahren: Voraussetzung der Beurteilung einer ortsnahen

  • BVerwG, 05.10.1993 - 11 B 62.93

    Recht auf Achtung des Eigentums - Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2016 - 15 KF 16/15

    Abfindung; begünstigtes Agrarland; Flurbereinigungsplan; Gebäudefläche; unbillige

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2013 - 15 KF 20/09

    Zulässigkeit einer zum Nachteil eines Teilnehmers vorgenommene Änderung des

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2011 - 15 KF 10/08

    Voraussetzungen einer drittschützenden Wirkung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG

  • VGH Hessen, 19.09.2000 - 23 F 2087/97

    Keine Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Abfindung durch

  • VGH Bayern, 05.07.2011 - 13 A 10.2548

    Auswirkungen der Änderung des Flurbereinigungsplanes auf die Möglichkeit der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2006 - 9 K 4/06

    Bodenordnungsverfahren

  • BVerwG, 18.08.1992 - 11 B 1.92

    Ertragsentschädigung und Nutzungsausfallentschädigung wegen einer Flurbereinigung

  • BVerwG, 06.03.1992 - 5 B 23.92

    Zur Berücksichtigung vom Auslegungsgrundsatz der Würdigung des gesamten

  • VGH Bayern, 16.04.2018 - 13 A 17.1444

    Änderung eines Flurbereinigungsplans - Anspruch auf wertgleiche Abfindung

  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 13 A 08.1057

    Flurbereinigungsplan; hofnahe Fläche; qualifizierter Planwunsch;

  • OVG Niedersachsen, 23.07.1996 - 15 K 6204/93

    Flurbereinigung: Rechtsanspr. auf fehlerfreie Abwägung; Abfindung, wertgleiche;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2023 - 70 A 1.18

    Änderung eines Flurbereinigungsplans

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 70 A 2.07

    Rechtsanspruch auf nicht nur wertgleiche, sondern besonders vorteilhafte

  • VGH Bayern, 26.04.2010 - 13 A 09.2414

    Wertgleiche Abfindung; formabhängiges Bewirtschaftungshindernis

  • VGH Bayern, 21.01.1999 - 13 A 98.300
  • VGH Bayern, 10.04.2003 - 13 A 01.2550
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