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   KG, 17.04.1984 - 1 WF 6250/83   

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KG, 17.04.1984 - 1 WF 6250/83 (https://dejure.org/1984,6840)
KG, Entscheidung vom 17.04.1984 - 1 WF 6250/83 (https://dejure.org/1984,6840)
KG, Entscheidung vom 17. April 1984 - 1 WF 6250/83 (https://dejure.org/1984,6840)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 372
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 27.12.2002 - 8 WF 80/02

    Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung: Rückzahlung vor der Bewilligung

    1990, 520; KG RPfl 1984, 372); insoweit handle es sich weder um "rückständige" noch um erst "entstehende" (also erst künftig fällig werdende) Kosten.
  • OLG Hamm, 07.08.2003 - 23 W 5/03

    Keine Verrechnung des überschießenden Teils des Kostenvorschusses nach

    Rückständige und auch entstehende Gerichtskosten können deshalb vorliegend, da das Gericht keine abweichende Anordnung getroffen hat, gegen den Kläger nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. hierzu auch Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 122 ZPO Rdnr. 4; OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114 f.; HansOLG Hamburg MDR 1999, 1287; anderer Ansicht KG Rpfleger 1984, 372 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2001 - 10 W 105/01

    Begriff der rückständigen Gerichtskosten

    Auf Gerichtskosten, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (ratenfreien) Prozeßkostenhilfebewilligung bereits entstanden und schon bezahlt waren, ist die Bewilligung ohne Einfluß; vor der Wirkung der Bewilligung gezahlte Kosten sind nicht zurückzuzahlen (KG Rpfleger 1984, 372, 373; OLG Hamburg MDR 1999, 1287; Wax in MünchKomm zur ZPO, a.a.O.; Steiner in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 122 Rdnr. 2; Philipp! in Zöller, a.a.O., § 122 Rdnr. 4).
  • OLG Stuttgart, 11.12.1986 - 8 WF 73/86
    Dies bedeutet, daß fällige und bereits bezahlte Gerichtskosten von einer Prozeßkostenhilfebewilligung während des Verfahrens nicht berührt werden, weil es sich dabei nicht um rückständige, sondern um bereits bezahlte Schulden gegenüber der Staatskasse handelt (OLG Stuttgart Rpfleger 1984, 114; KG Rpfleger 1984, 372; Zöller, ZPO 14. Aufl. § 122 Anm. 10).
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