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   BayObLG, 24.04.1986 - BReg. 2 Z 27/85   

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https://dejure.org/1986,3613
BayObLG, 24.04.1986 - BReg. 2 Z 27/85 (https://dejure.org/1986,3613)
BayObLG, Entscheidung vom 24.04.1986 - BReg. 2 Z 27/85 (https://dejure.org/1986,3613)
BayObLG, Entscheidung vom 24. April 1986 - BReg. 2 Z 27/85 (https://dejure.org/1986,3613)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eintragungsersuchens einer nicht siegelführenden Teilnehmergemeinschaft in der Flurbereinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 295
  • Rpfleger 1986, 370
  • BayObLGZ 1986, 86
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 30.10.2000 - 3 W 227/00

    Grundbucheintragung - Behördenerklärung - Unterschrift - Zweifel an

    Ist danach die Urkunde der öffentlichen Behörde unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen, begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung der Ordnungsgemäßheit der Erklärung, d. h. auch der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners, sofern die Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt hat (vgl. BayObLGZ 1954, 322, 329; Rpfleger 1978, 141; Rpfleger 1986, 370; KG Rpfleger 1974, 399; Bauer/von Oefele aaO § 29 Rdnrn. 139, 143; Demharter, Grundbuchordnung 23. Aufl., § 29 Rdnrn. 45 f; Meikel/Brambring, Grundbuchrecht 7. Aufl. § 29 Rdnr. 232; KEHE/Herrmann, § 29 Rdnrn. 68 f).
  • BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 81/96

    Auflassungsvormerkung und Pfändungsvermerk

    Die Beifügung des Siegels oder Stempels enthebt das Grundbuchamt der Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Erklärung und die Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden weiter zu überprüfen (BayObLGZ 1986, 86, 88 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2015 - 20 W 215/15

    Grundbuch: Nachweis der Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters und 1.

    Ein solcher Nachweis, der bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich durch eine Erklärung der Aufsichtsbehörde in öffentlicher Urkunde oder eine Bescheinigung der vertretenen juristischen Person selbst in der Form des § 29 Abs. 3 GBO geführt werden kann (vgl. Demharter, a.a.aO., § 19 Rn. 74.3; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2012, Vorbem. zu §§ 127a, 128 BeurkG Rn. 343 m.w.N.; Meikel/Hertel, a.a.O., § 29 Rn. 124; BayObLG Rpfleger 1986, 370; OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 56; OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 162) ist jedoch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO dann entbehrlich, wenn die Vertretungsberechtigung bei dem Grundbuchamt oder dem an dessen Stelle tretenden Beschwerdegericht offenkundig sind.
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