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   AG Nürnberg, 04.09.1987 - 20 C 2367/87   

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https://dejure.org/1987,6199
AG Nürnberg, 04.09.1987 - 20 C 2367/87 (https://dejure.org/1987,6199)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 04.09.1987 - 20 C 2367/87 (https://dejure.org/1987,6199)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 04. September 1987 - 20 C 2367/87 (https://dejure.org/1987,6199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Vereins gegen ein Mitglied auf Zahlung eines Beitrags für die Übersendung eines Bestattungsverzeichnisses; Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses eines Vereins über eine Zahlungsverpflichtung der Mitglieder wegen unbilliger Benachteiligung der Mitglieder; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1988, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Lörrach, 25.10.2006 - 25 UR II 3/06

    Beratungshilfe: Erforderlichkeit der Hilfe zur Interessenwahrnehmung

    Fehlt es hieran, etwa weil es dem Antragsteller zuzumuten ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden (iE ebenso LG München JurBüro 1984, 447, 449; AG Geldern JurBüro 1987, 142; AG Ulm, Rpfleger 1987, 461; AG Westerburg Rpfleger 1998, 478, die die Frage der Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe allerdings unter dem Begriff der Mutwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bzw. der anderen Möglichkeit im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG fassen, was systematisch problematisch ist, vgl. Kalthoener Rdn. 958; Schoreit/Dehn § 1 BerHG Rdn. 40; Meyer Rpfleger 1988, 109).
  • AG Konstanz, 25.10.2006 - 25 UR II 3/06

    Erforderlichkeit anwaltlicher Hilfe bei der Vertretung von Interessen i.R.d.

    Fehlt es hieran, etwa weil es dem Antragsteller zuzumuten ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden (iE ebenso LG München JurBüro 1984, 447, 449; AG Geldern JurBüro 1987, 142; AG Ulm, Rpfleger 1987, 461; AG Westerburg Rpfleger 1998, 478, die die Frage der Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe allerdings unter dem Begriff der Mutwilligkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bzw. der anderen Möglichkeit im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG fassen, was systematisch problematisch ist, vgl. Kalthoener Rdn. 958; Schoreit/Dehn § 1 BerHG Rdn. 40; Meyer Rpfleger 1988, 109).
  • AG Berlin-Köpenick, 20.01.2009 - 70a II 767/08

    D (A), Beratungshilfe, Mutwilligkeit, Antrag, Ausländerbehörde, Beratungspflicht

    Mutwilligkeit kommt in Betracht, wenn der Rechtssuchende sich sofort an einen Anwalt wendet, ohne zuvor den Anspruch selbst geltend zu machen (AG Ulm, Rpfleger 88, 109).
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