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LG Fulda, 22.12.1987 - 2 T 206/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 1988, 252
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67
Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers
Auszug aus LG Fulda, 22.12.1987 - 2 T 206/87
Diese kraft Gesetzes entstehende Sicherungshypothek des Pfändungsgläubigers geht grundsätzlich auch im Rang den vorher vom Schuldner bewilligten Grundpfandrechten vor (BGHZ 49, 197 ..).Die für den Pfändungsgläubiger mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch entstehende Sicherungshypothek ging daher auch der erst durch die Eigentumsumschreibung eintragbar werdenden Grundschuld im Rang vor (vgl. BGHZ 49, 197, 207).
- BayObLG, 24.09.1985 - BReg. 2 Z 28/85
Verpfändung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs
Auszug aus LG Fulda, 22.12.1987 - 2 T 206/87
Beeinträchtigungen können infolge gutgläubigen Erwerbs Dritter gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB eintreten, wenn der Eigentümer nach seiner Eintragung über das Grundstück verfügen würde und der Erwerber des Grundstücks oder eines Rechts an dem Grundstück hinsichtlich des Bestandes der nicht eingetragenen Sicherungshypothek in gutem Glauben wäre (vgl. BayObLG, Rpfleger 1986, 48, 49; Baumbach/Hartmann § 848 Anm. 3 B c; Zöller/Stöber § 848 RdNr. 7).
- BayObLG, 13.08.1993 - 2Z BR 80/93
Beschwerdeberechtigung im Grundbuchverfahren; Wirksamkeit der Auflassung
Der Berechtigte der Sicherungshypothek kann daher durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten einen Rechtsverlust erleiden (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB ); dieser kann insbesondere in einer Verschlechterung des Rangs bestehen (allg. Meinung; LG Fulda Rpfleger 1988, 252 und Anm. von Böttcher, jeweils mit weit. Nachw.; Kerbusch Rpfleger 1988, 475; für den vergleichbaren Fall der bei einer Verpfändung gemäß § 1287 BGB entstehenden Sicherungshypothek: BayObLGZ 1985, 232/238). - OLG Hamm, 27.04.1998 - 15 W 98/98
Keine unrichtige Sachbehandlung bei gesonderter Beurkundung der Auflassung
Die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Gläubiger des Käufers kann die Abwicklung des schuldrechtlichen Vertrages stören oder gar vereiteln, weil die mit der Eigentumsumschreibung gem. § 848 Abs. 2 ZPO entstehende Sicherungshypothek den Vorrang hat gegenüber einem vom Käufer bestellten Grundpfandrecht, das der Kaufpreisfinanzierung dient und gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel eingetragen werden soll ( BGHZ 49, 197, 207; LG Fulda Rpfleger 1988, 252 ).