Weitere Entscheidung unten: OLG München, 29.07.1997

Rechtsprechung
   BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,9756
BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97 (https://dejure.org/1997,9756)
BayObLG, Entscheidung vom 11.06.1997 - 3Z BR 27/97 (https://dejure.org/1997,9756)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - 3Z BR 27/97 (https://dejure.org/1997,9756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 23 Abs. 2 und 3, § 64 Abs. 1 Satz 2
    Eintragung einer Löschungsvormerkung zugunsten des Inhabers eines Eigentumsübertragungsanspruchs nach Nennbetrag der zu löschenden Grundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1997, 540
  • BayObLGZ 1997, 172
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BayObLG, 11.06.1997 - 3Z BR 27/97
    Die in § 23 Abs. 3 Satz 2 KostO getroffene Regelung, die Löschungsvormerkung zugunsten eines Eigentumsverschaffungsanspruchs von der Wertvergünstigung auszunehmen, hält sich im Rahmen des dem Gebührengesetzgeber eingeräumten weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 50, 217, 226 f.) und ist als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen.
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Rechtsprechung
   OLG München, 29.07.1997 - 11 W 1953/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5504
OLG München, 29.07.1997 - 11 W 1953/97 (https://dejure.org/1997,5504)
OLG München, Entscheidung vom 29.07.1997 - 11 W 1953/97 (https://dejure.org/1997,5504)
OLG München, Entscheidung vom 29. Juli 1997 - 11 W 1953/97 (https://dejure.org/1997,5504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 31 BRAGebO

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1
    Kostenerstattung: Zurückweisungsantrag des Revisionsgegners vor Begründung der Revision durch den Revisionsführer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AnwBl 1998, 214
  • Rpfleger 1997, 540
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 22.09.1993 - 11 W 1992/93
    Auszug aus OLG München, 29.07.1997 - 11 W 1953/97
    »Nimmt der Revisionsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurück, so sind dem Revisionsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 10/10 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 20/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten (Ergänzung der Senatsrechtsprechung JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994, 180 = OLG Report München 1994, 71 Berufungsrücknahme).«.

    Anstelle der geltend gemachten 20/10 Prozeßgebühr von 3.410,-- DM hat die Rechtspflegerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Erstattung der Kosten des Berufungsbeklagten (JurBüro 1994, 93 ) nur eine 10/10 Prozeßgebühr (halbe Gebühr) aus dem Streitwert der Hauptsache von 1.705,-- DM und eine volle Prozeßgebühr (20/10 Gebühr) aus dem Kostenwert (6.900,-- DM) in Höhe von 860,-- DM zuzüglich Auslagenpauschale 40,-- DM, zusammen 2.605,-- DM berücksichtigt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994, 180 = OLG Report München 1994, 71), sind dann, wenn der Berufungsführer sein Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt, dem Berufungsgegner - auch bei bloßer Einlegung zur Fristwahrung - trotz Stellung eines Zurückweisungsantrags nur eine 13/20 Prozeßgebühr aus dem Streitwert der Hauptsache und eine 13/10 Prozeßgebühr aus dem Kostenwert für einen Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO zu erstatten.

  • BAG, 16.07.2003 - 2 AZB 50/02

    Kostenerstattungsanspruch des Rechtsmittelbeklagten bei Rücknahme des

    Es ist nicht ersichtlich, welche Prozeßförderung von einem Antrag auf Zurückweisung der Berufung ausgehen könnte, solange mangels einer Berufungsbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist (OLG München 29. Juli 1997 - 11 W 1953/97 - Anwaltsblatt 1998, 214).
  • LAG Berlin, 20.08.2003 - 17 Ta 6060/03

    Prozessgebühr für Anträge, die Berufung zurückzuweisen

    Während es nach der einen Auffassung dem Berufungsgegner zugestanden werden müsse, alle ihm gebotenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils zu treffen, wozu auch die prozessuale Erklärung gehöre, das Gericht möge die Berufung zurückweisen ( z.B. KG MDR 1990, 732 ), hält die Gegenauffassung einen derartigen Antrag in der Regel nicht für geboten (vgl. nur OLG München JurBüro 1998, 34; OLG Braunschweig JurBüro 1998, 35 f.; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage 2002, § 31 Rn. 20 m.w.N. zu beiden Auffassungen).
  • OLG München, 17.11.2000 - 11 W 2954/00

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und gleichzeitigem

    Nach der Rechtsprechung des Senats, welche der überwiegend vertretenen Meinung entspricht, hat im Fall der Rechtsmittelrücknahme die verfrühte Stellung eines Abweisungsantrags vor Vorliegen der Rechtsmittelbegründung durch den Rechtsmittelgegner sowohl im Berufungsverfahren (Senat, JurBüro 1994, 93 = Rpfleger 1994, 180 ) als auch im Revisionsverfahren (Senat, JurBüro 1998, 35 = Rpfleger 1997, 540 = AGS 1998, 53 ) die Folge, dass - neben einer vollen Prozessgebühr aus dem Kostenwert für den Kostenantrag - aus dem Rechtsmittelstreitwert nur die halbe Prozessgebühr des § 32 i BRAGO zu erstatten ist, weil die Stellung eines Sachantrags ohne Kenntnis der Rechtsmittelbegründung keine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Prozessförderung darstellt.
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