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   OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15   

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OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15 (https://dejure.org/2015,20178)
OLG München, Entscheidung vom 04.08.2015 - 34 Wx 117/15 (https://dejure.org/2015,20178)
OLG München, Entscheidung vom 04. August 2015 - 34 Wx 117/15 (https://dejure.org/2015,20178)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis als einheitlicher Verfahrensgegenstand in Grundbuchsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Eintragungen im Grundbuch aufgrund Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung von Eintragungen im Grundbuch aufgrund Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bewilligungsberichtigung und Unrichtigkeitsnachweis sind einheitlicher Verfahrensgegenstand!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 254
  • FamRZ 2016, 334
  • Rpfleger 2016, 144
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 20.02.2012 - 34 Wx 6/12

    Grundbuchberichtigungsverfahren: Schlüssige Darlegung der Unrichtigkeit des

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

    (2) Der Senat hat sich zur Reichweite der Rechtskraft eines Berichtigungsurteils (§ 894 BGB) in seiner Entscheidung vom 20.2.2012 (FGPrax 2012, 104, unter 2.; dort m. w. N.) bereits umfassend geäußert.

  • BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93

    Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Der Beteiligte zu 1 ist, wie auch jeder der von ihm bezeichneten Miterben allein (KGJ 20, 209), als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt (BGH NJW 1994, 1158; Demharter § 71 Rn. 63).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2012 - 20 W 242/11

    Grundbuch: Vermutungswirkung des § 891 BGB

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtigungsbewilligung zerstört.
  • OLG Jena, 14.12.2000 - 6 W 642/00

    Grundbuchberichtigung; Rechtskraft

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Selbst wenn eine Auslegung des Urteils vom 21.2.2007 - es befindet sich anlässlich eines früheren Antrags (in Ablichtung) bei den Grundakten (Nr. 67) - ergäbe, dass der Beteiligte zu 1 als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seiner Eintragung im Grundbuch in der bezeichneten Form zustimmt (vgl. OLG Jena FGPrax 2001, 56/57; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 245), so langt der formlos gestellte Eintragungsantrag dafür nicht (vgl. § 30 GBO), weil der fragliche Titel nur die Bewilligung des Beteiligten zu 2 ersetzt, nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).
  • BayObLG, 14.12.1995 - 2Z BR 127/95

    Unrichtigkeitsnachweis bei Löschung

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.).
  • OLG München, 13.02.2015 - 34 Wx 484/14

    Notwendigkeit des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuches

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, juris Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20).
  • OLG Celle, 11.05.2012 - 4 W 36/12

    Rechtswirkungen eines im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs gegen

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Überdies wäre die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB, die auch für das Grundbuchamt gilt (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 891 Rn. 1 m. w. N.) und deren Widerlegung den vollen Beweis der Unrichtigkeit verlangt (z. B. OLG Frankfurt FGPrax 2012, 100; OLG Celle FGPrax 2012, 189), nicht schon durch die schlüssige Darlegung zur Unrichtigkeit der Eigentümereintragung und die Vorlage der Berichtigungsbewilligung zerstört.
  • BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 16/82

    Zur Änderung der WEG-Miteigentumsanteile aufgrund Vollmacht

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Das Beschwerdegericht ist in diesem Fall darauf beschränkt, zu prüfen, ob das in der beanstandeten Zwischenverfügung geltend gemachte Eintragungshindernis besteht; andere Bedenken können die Zurückweisung der Beschwerde nicht rechtfertigen (BayObLG DNotZ 1983, 752; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1).
  • BayObLG, 20.06.1985 - BReg. 2 Z 146/84

    Erlöschen einer Grunddienstbarkeit durch Nichtausübung

    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Dann hat aber der Antragsteller, ebenfalls in der Form des § 29 GBO, lückenlos alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (st. Rspr.; BayObLGZ 1985, 225/228; 1995, 413/415; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59); ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Hügel/Holzer a. a. O.).
  • BayObLG, 22.07.1976 - BReg. 2 Z 76/75
    Auszug aus OLG München, 04.08.2015 - 34 Wx 117/15
    Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14, juris Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20).
  • OLG München, 10.02.2017 - 34 Wx 175/16

    Zum Erfordernis eines Ergänzungspflegers bei einer Grundbuchberichtigung wegen

    Eine Berichtigung kommt daher zwar nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, wohl aber - ohne zusätzlichen Unrichtigkeitsnachweis - aufgrund Bewilligung in Betracht (vgl. Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393).
  • OLG München, 24.11.2017 - 34 Wx 315/17

    Keine Grundbuchberichtigung - keine Ersetzung der Zustimmung

    In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (Senat vom 4.8.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254).

    Auch wenn der Beteiligte als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seine Eintragung im Grundbuch betreibt, genügt der formlos gestellte Eintragungsantrag nicht (vgl. § 30 GBO); der fragliche Titel ersetzt nur die Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H., nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich nicht solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 4.8.2015.34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254, 255; vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

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