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   OLG Köln, 27.06.1995 - 9 U 374/94   

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https://dejure.org/1995,15173
OLG Köln, 27.06.1995 - 9 U 374/94 (https://dejure.org/1995,15173)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.1995 - 9 U 374/94 (https://dejure.org/1995,15173)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - 9 U 374/94 (https://dejure.org/1995,15173)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 1995, 390
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Saarbrücken, 12.04.2006 - 5 U 496/05

    Versicherungsfall in der Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88

    Eine solche unmittelbare Einwirkung ist dann gegeben, wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1984, 1035; OLG Köln, RuS 1995, 390 f.; RuS 2003, 65 f.).
  • OLG Köln, 29.10.2002 - 9 U 49/02

    Leistungsfreiheit der Wohngebäude-Sturmversicherung bei Feuchtigkeitsschäden an

    Dies bedeutet, dass der Sturm oder der Hagel die "zeitlich letzte Ursache" des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht (OLG Köln, r+s 1995, 390; LG Köln, r+s 1995, 350; Prölss / Martin, VVG 26. Aufl. VGB 62, § 5 Rn 2).

    Der Senat ist zu demselben Ergebnis in einem Fall gelangt, in dem sich ein Lichtschacht infolge eines Rückstaus der durch Hagel blockierten Hausabflüsse mit Wasser aufgefüllt und der Druck dieses Wassers sodann das Fenster des Lichtschachts zerstört hat (r+s 1995, 390 im Anschluss an LG Köln, r+s 1995, 350).

  • OLG Hamm, 20.11.2013 - 20 U 26/13

    Eintrittspflicht der Sturmschadenversicherung für Feuchtigkeitsschäden eines

    Es genügt insoweit nicht, dass der Sturm einen Substanzschaden an der versicherten Sache verursachte ( darum ging es in der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Köln, NJW-RR 2003, 167, Juris-Rn. 33, die auf OLG Celle, RuS 1993, 384 und OLG Köln, r+s 1995, 390 verweist) - maßgeblich ist, dass die hier streitgegenständlichen Schäden unmittelbar erst durch das nachfolgend eingetretene Niederschlagswasser bewirkt wurden.
  • LG Bielefeld, 31.03.2004 - 21 S 8/04

    Wasserschaden im Keller nach Verstopfung des Regenfallrohrs durch Hagel ist nicht

    Die letzte zeitliche Ursache für den Wassereintritt war nicht der Hagel, sondern der Druck des sich aufstauenden Regenwassers (OLG Köln r+s 1995, 390 - und NJW-RR 2003, 167).
  • LG Dortmund, 20.01.2011 - 2 O 330/10

    Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eines durch Hagel verursachten

    Voraussetzung ist vielmehr, dass der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden war, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat (OLG Saarbrücken, VersR 2010, 624; OLG Köln r+s 1995, 390; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 4 VGB 2008 Rdn. 1).
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