Rechtsprechung
SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16 |
Kurzfassungen/Presse (8)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Arbeitsunfall, wenn Arbeitgeber Reise organisiert
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Arbeitsunfall wenn Arbeitgeber Reise organisiert
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Skiunfall bei Reise zur Teambildung - Arbeitsunfall?
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Skifahren stärkt nicht das Gemeinschaftsgefühl
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Skifahren stärkt nicht das Gemeinschaftsgefühl
- bundesanzeiger-verlag.de (Pressemitteilung)
Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Skifahren stärkt nicht das Gemeinschaftsgefühl und ist kein Arbeitsunfall
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Skiunfall auf einer Teambildungsfahrt kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden - Für Unfallversicherungsschutz muss Veranstaltung der Förderung des Betriebsklimas und dem Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander dienen
Verfahrensgang
- SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
- LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 10 U 289/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Erforderlich ist jedoch darüber hinaus, dass der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine den Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und dass diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 27/08, in Juris).Die Teilnahme an sonstigen Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen oder Motivationsreisen ist hingegen auch dann nicht versichert, wenn sie vom Unternehmen finanziert werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 27/08 R; BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, in Juris).
- BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Weiterhin weist der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2016 (B 2 U 19/14 R) hin.Gemeinschaftsveranstaltungen können einen betrieblichen Zweck verfolgen, wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern (BSG, Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R, in Juris).
- BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Die Teilnahme an sonstigen Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen oder Motivationsreisen ist hingegen auch dann nicht versichert, wenn sie vom Unternehmen finanziert werden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 27/08 R; BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 47/03 R, in Juris).
- BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Letztere sind grundsätzlich unversichert (BSG, Urteil vom 25.08.1994, 2 RU 23/93, in Juris). - BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus - …
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 29/07 R, in Juris). - BSG, 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Auszug aus SG Stuttgart, 29.11.2017 - S 13 U 4219/16
Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine Veranstaltung die mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird oder wenn die Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 4/08 R, in Juris).
- SG Karlsruhe, 14.05.2019 - S 1 U 412/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - …
Entscheidend ist vorliegend, dass die als "Skiausfahrt" angelegte Freizeitveranstaltung eine möglichst große Durchmischung der Belegschaft von vornherein nicht ermöglichen konnte (vgl. hierzu SG Stuttgart vom 29.11.2017 - S 13 U 4219/16 -, Rdnr. 20 ).