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   SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10   

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SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10 (https://dejure.org/2012,5184)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2012 - S 2 KA 498/10 (https://dejure.org/2012,5184)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - S 2 KA 498/10 (https://dejure.org/2012,5184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung und Verpflichtung zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragszahnärzte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R

    Vertragszahnarzt - Besuch - keine Abrechnung von Untersuchungsleistung neben

    Auszug aus SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10
    Daneben obliegt der Beklagten gemäß § 19 lit. a des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte (BMV-Z) und § 17 Abs. 1 des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte/Ersatzkassen (EKV-Z) die Prüfung und ggf. Berichtigung der von den Vertragszahnärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragszahnärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -).

    Zu berücksichtigen sind ferner stets die Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA und die speziellen Abrechnungsbestimmungen zu den einzelnen Gebühren-Nummern des BEMA (BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -).

    In der Regel wird die Wendung dahin verstanden, dass die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen ausgeschlossen werden soll, die in derselben Sitzung erbracht worden sind (z.B. BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -: im Rahmen eines Besuchs erbrachte Untersuchungsleistungen nach Nr. 01 BEMA neben der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ bzw. Nr. 7500 BEMA; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R -: allgemeine Beratung nach Nr. Ä 1 neben den Leistungen nach Nrn. IP 1 bis IP 5 für individualprophylaktische Leistungen (bis zum 31.12.2003); BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R -: Nrn. Ä 169 und Ä 172 GOÄ 1965 (Probe-/Exzisionen) neben zeitgleich erbrachten chirurgischen Leistungen wie Osteotomien nach Nr. 47 BEMA oder Wurzelspitzenresektionen nach Nr. 54 BEMA in derselben Kieferregion).

    Denn wenn man davon ausginge, dass die Leistung nach Nr. 01 BEMA teilweise in der Leistung nach Nr. 01k BEMA enthalten sei, ist nur die geringer bewertete Teilleistung, nicht aber die höher bewertete volle Leistung zu berichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -).

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R

    Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren

    Auszug aus SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10
    Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen (speziell zum vertragszahnärztlichen Bereich BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R -).

    In der Regel wird die Wendung dahin verstanden, dass die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen ausgeschlossen werden soll, die in derselben Sitzung erbracht worden sind (z.B. BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -: im Rahmen eines Besuchs erbrachte Untersuchungsleistungen nach Nr. 01 BEMA neben der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ bzw. Nr. 7500 BEMA; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R -: allgemeine Beratung nach Nr. Ä 1 neben den Leistungen nach Nrn. IP 1 bis IP 5 für individualprophylaktische Leistungen (bis zum 31.12.2003); BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R -: Nrn. Ä 169 und Ä 172 GOÄ 1965 (Probe-/Exzisionen) neben zeitgleich erbrachten chirurgischen Leistungen wie Osteotomien nach Nr. 47 BEMA oder Wurzelspitzenresektionen nach Nr. 54 BEMA in derselben Kieferregion).

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine gesonderte

    Auszug aus SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10
    In der Regel wird die Wendung dahin verstanden, dass die Abrechnungsfähigkeit von Leistungen ausgeschlossen werden soll, die in derselben Sitzung erbracht worden sind (z.B. BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 1/08 R -: im Rahmen eines Besuchs erbrachte Untersuchungsleistungen nach Nr. 01 BEMA neben der Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ bzw. Nr. 7500 BEMA; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R -: allgemeine Beratung nach Nr. Ä 1 neben den Leistungen nach Nrn. IP 1 bis IP 5 für individualprophylaktische Leistungen (bis zum 31.12.2003); BSG, Urteil vom 29.11.2006 - B 6 KA 39/05 R -: Nrn. Ä 169 und Ä 172 GOÄ 1965 (Probe-/Exzisionen) neben zeitgleich erbrachten chirurgischen Leistungen wie Osteotomien nach Nr. 47 BEMA oder Wurzelspitzenresektionen nach Nr. 54 BEMA in derselben Kieferregion).
  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R

    Revisionsgericht ist an Berufungszulassung im Verfahren der

    Auszug aus SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10
    In solchen Fällen schlössen die Wendungen "neben" bzw. "nebeneinander" in der Regel die Kombination von höher bzw. niedriger bewerteten Leistungen mit ähnlicher Zielsetzung aus (z.B. BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 88/00 R - zu verschiedenen Anästhesieformen im Rahmen chirurgischer Eingriffe (Intubationsnarkose für Schultergelenksoperation und Plexusanästhesie zur postoperativen Schmerzausschaltung); BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R -: keine Berechnungsfähigkeit sonographischer Untersuchungen des Urogenitaltraktes neben der Komplexleistung für die Betreuung einer Schwangeren im selben Quartal).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 88/00 R

    Vertragsarzt - Abrechnung - Anästhesie bei Schultergelenksoperation - Anästhesie

    Auszug aus SG Düsseldorf, 30.05.2012 - S 2 KA 498/10
    In solchen Fällen schlössen die Wendungen "neben" bzw. "nebeneinander" in der Regel die Kombination von höher bzw. niedriger bewerteten Leistungen mit ähnlicher Zielsetzung aus (z.B. BSG, Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 88/00 R - zu verschiedenen Anästhesieformen im Rahmen chirurgischer Eingriffe (Intubationsnarkose für Schultergelenksoperation und Plexusanästhesie zur postoperativen Schmerzausschaltung); BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 13/99 R -: keine Berechnungsfähigkeit sonographischer Untersuchungen des Urogenitaltraktes neben der Komplexleistung für die Betreuung einer Schwangeren im selben Quartal).
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