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   SG München, 03.02.2000 - S 2 KR 412/96   

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https://dejure.org/2000,33166
SG München, 03.02.2000 - S 2 KR 412/96 (https://dejure.org/2000,33166)
SG München, Entscheidung vom 03.02.2000 - S 2 KR 412/96 (https://dejure.org/2000,33166)
SG München, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - S 2 KR 412/96 (https://dejure.org/2000,33166)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Bayern, 31.01.2002 - L 4 KR 90/00

    Berechnung des Risiko-Strukturausgleichs für das Jahr 1994; Ermittlung der

    Die Berufung der Klägerin gegen die Urteile des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2000 in der Streitsache S 2 KR 9/99 und S 2 KR 412/96 wird zurückgewiesen.

    Die Klage im Verfahren S 2 KR 412/96, den endgültigen Risikostrukturausgleich für das Jahr 1994 betreffend, wurde mit der Begründung abgewiesen, diese Bescheide hätten sich dadurch erledigt, dass die Beklagte im Bescheid über den Risikostrukturausgleich 1997 Korrekturen für das Kalenderjahr 1994 durchgeführt habe.

    die Urteile des Sozialgerichts München vom 03.02.2000 in den Streitsachen S 2 KR 412/96 und S 2 KR 9/99 und die Bescheide vom 04.12.1995 und 05.12.1995, V 2 5582/ EK 1084.332.48, V 2 5582/IK 1082.238.05, abgeändert durch die Bescheide om 04.12.1996, V 2 55 82/IK, 1084.332.48, V 2 5582 IK 1082.238.58 aufzuheben, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bescheide vom 04. und 05.12.1995 festzustellen, und hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 04.12.1996 festzustellen.

    Die hiergegen erhobene und unter dem Aktenzeichen S 2 KR 412/96 vor dem Sozialgericht geführte Klage war deshalb unzulässig, die Klage wurde im Ergebnis zutreffend abgewiesen.

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/02 R

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit - Risikostrukturausgleich - Korrektur für

    - Die Klägerin hat auch gegen diese beiden Bescheide Klage beim SG München erhoben (S 2 KR 412/96).

    das Urteil des LSG vom 31. Januar 2002 (L 4 KR 90/00) und die Urteile des SG vom 3. Februar 2000 (S 2 KR 9/99 und S 2 KR 412/96) und die Bescheide vom 4. Dezember 1996 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 4./5. Dezember 1995 rechtswidrig waren,.

    Das SG hat daher die gegen die Bescheide vom 4. Dezember 1996 gesondert erhobene Klage (S 2 Kr 412/96) zutreffend als unzulässig abgewiesen.

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